Falsche Angaben im Exposé und der Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag (nach BGH)

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Januar 2018 erweitert die bisherige Rechtsprechung zum Thema Gewährleistung beim Immobilienkauf. In diesem Fall kaufte ein Kläger ein Haus für €119.000. Der Makler hatte im Exposé angegeben, dass der Keller des Hauses trocken sei. Der Kläger stellte jedoch fest, dass der Keller feucht war und wollte den Kauf rückgängig machen.
Das Oberlandesgericht hatte dem Kläger nur €20.000 Schadenersatz zugesprochen, da keine Beschaffenheitsvereinbarung für den trockenen Keller im notariellen Kaufvertrag verankert war. Der BGH jedoch entschied, dass der Kläger den Kaufvertrag rückabwickeln könne. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschaffenheitsvereinbarung im notariellen Vertrag festgehalten wurde oder nicht. Vielmehr zählt, was der Käufer aufgrund öffentlicher Äußerungen, wie im Maklerexposé, erwarten darf.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Sie macht deutlich, dass auch bei einem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag eine arglistige Täuschung über den Zustand des Objekts zur Anfechtung des Vertrags führen kann. Insbesondere für Immobilienmakler bedeutet dies, dass bewusst falsche Angaben im Exposé schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Das Urteil hat daher nicht nur Bedeutung für Käufer und Verkäufer, sondern auch für die Tätigkeit von Immobilienmaklern. Die Notwendigkeit, genaue und wahrheitsgetreue Angaben im Exposé zu machen, wird hiermit nochmals unterstrichen. Sie sollten daher als Verkäufer und Makler darauf achten, dass alle Angaben, die in einem Exposé gemacht werden, der Wahrheit entsprechen, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden.

Foto(s): Udo Kuhlmann


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Udo Kuhlmann

Beiträge zum Thema