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Falsches Baujahr: Kein Maklerlohn?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion
[image]Ein Makler verwirkt seinen Lohn nur dann, wenn er seine Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber zumindest in grob leichtfertiger Weise verletzt hat. Ein Immobilienmakler kann nach § 652 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) seinen Lohn verlangen, wenn der Vertrag zwischen Immobilienverkäufer und -erwerber aufgrund seiner Vermittlung zustande gekommen ist. Es kommt aber auch vor, dass der Makler aufgrund eines groben Fehlverhaltens seines Lohnes unwürdig wird.

Maklerin hat falsches Baujahr angegeben

Im konkreten Fall beauftragte eine Frau eine Maklerin mit der Suche nach einer Eigentumswohnung. Ihr wurde daraufhin eine Immobilie angeboten, die laut Exposé der Maklerin ca. 1989 gebaut worden war. Nach dem Kauf des Objekts erfuhr die Frau, dass das Haus bereits um 1979 gebaut wurde und zuvor in der Zwangsversteigerung gestanden habe. Als die Maklerin ihren Lohn verlangte, verweigerte die Frau jede Zahlung. Immerhin hätte sie das Haus unter diesen Umständen niemals gekauft. Die Maklerin verwies sie nun auf den Kaufvertrag, in dem die Zwangsversteigerung erwähnt wurde; im Übrigen habe sie die Angaben der Verkäufer über das Baujahr ungeprüft übernehmen dürfen.

Keine Pflichtverletzung ersichtlich

Das Amtsgericht (AG) Mannheim gab der Maklerin Recht. Zwar kann ein Makler seinen Lohnanspruch nach § 654 BGB analog verwirken, wenn er Informationen, die für den Kaufinteressenten ersichtlich von Bedeutung sind, nicht an diesen weitergibt, also vorsätzlich - oder zumindest besonders achtlos - seine Treuepflicht gegenüber seinem Kunden verletzt. Das kann bei falschen Aussagen über das Baujahr oder dem Verschweigen einer Zwangsvollstreckung durchaus der Fall sein.

Vorliegend wurde aber bereits im Kaufvertrag auf die Zwangsversteigerung hingewiesen, sodass die Erwerberin rechtzeitig von dem Kauf hätte Abstand nehmen können. Auch die falsche Auskunft über das Baujahr stellte in diesem Fall keine Pflichtverletzung der Maklerin dar. Denn solange die Information der Verkäufer nicht eindeutig unrichtig ist, kann sie ungeprüft vom Makler übernommen werden. Weil nicht offensichtlich erkennbar war, dass die Mitteilung über das Baujahr nicht stimmte, musste die Maklerin sie daher auch nicht überprüfen.

(AG Mannheim, Urteil v. 13.01.2012, Az.: 3 C 273/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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