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Führerschein weg trotz Berufsproblemen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Schwelle liegt hoch, wenn wegen beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten von einem Fahrverbot abgesehen werden soll. Nur Kündigung und Existenzbedrohung rechtfertigen eine mildere Strafe. Die Fahrerlaubnis hat für viele Menschen eine enorme Bedeutung. Insbesondere jeder, der den Führerschein beruflich benötigt, empfindet seinen Entzug in der Regel als besonders hart. Das wird auch ein Mann gefühlt haben, der trotz Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h außerorts, mit 120 km/h erwischt wurde. Dafür sieht das Straßenverkehrsgesetz ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Staatsanwaltschaft legt bei fehlenden Gründen Beschwerde ein

Nun hatte der Verkaufsleiter aber sechs Supermarktfilialen in einem Umkreis von 50 km zu betreuen. Zwei bis vier von ihnen besuchte er täglich. Das Unternehmen sah bei einem Fahrverbot eine Gefahr für das weitere Arbeitsverhältnis, nicht aber dessen zwangsläufiges Aus. Der Angestellte könne seine zwei Wochen Resturlaub innerhalb der hier möglichen Abgabefrist von vier Monaten nehmen. Die übrige führerscheinlose Zeit habe er so zu managen, dass er seinen Pflichten nachkomme. Vor dem zuständigen Amtsgericht wandte der Familienvater dagegen ein, er habe in der Abgabefrist bereits einen teuren Urlaubsflug gebucht. Die Stornierung würde ihn 2000 Euro kosten. Für den Amtsrichter sprachen aufgrund des Einkommens auch wirtschaftliche Gründe für die Nichtverhängung des Fahrverbots. Einen Fahrer könne er dafür jedenfalls nicht einstellen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein.

Schwierigkeiten in Beruf und Alltag müssen extrem sein

Die Richter am OLG kritisierten die laxe Entscheidung. Schwierigkeiten durch ein Fahrverbot habe zunächst einmal jeder. Diese müssten vom Durchschnitt schon erheblich abweichen, um es nicht verhängen zu dürfen. Konkret wären das der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Nicht ausreichend seien dagegen die Inanspruchnahme von Urlaub oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Arbeitgeber hatte das dem Angeklagten zugestanden. Angesichts der relativ kurzen Dauer des Fahrverbots von einem Monat spreche auch finanziell nichts dagegen, dass der Angeklagte Taxen benutze, einen Fahrer einstelle oder sich Angehöriger bediene. Notfalls müsse er einen Kredit dafür aufnehmen. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz schlossen die Richter aus. Schließlich könne der Angeklagte sich auch einen teuren Urlaubsflug leisten. Warum er diesen wegen des Fahrverbots absagen müsse, war für die Richter gänzlich unverständlich. Das Gesetz verbiete keinem, während eines Fahrverbots nicht in den Urlaub zu fahren. Das OLG hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der Tatrichter hat sich nun noch einmal - diesmal aber intensiver - mit seinen Gründen gegen ein Fahrverbot auseinanderzusetzen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 28.12.2011, Az.: III-3 RBs 337/11)

(GUE)

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