GbR als Arbeitgeber- Vollmacht und Frist für Zurückweisung der Kündigung

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 5. Dezember 2019 (Az: 2 AZR 147/19) entschieden, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) der Kündigung eine Vollmacht beifügen muss. Er muss also nachweisen, dass er zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt ist, anderenfalls kann sich der Arbeitnehmer auf die formelle Unwirksamkeit der Kündigung berufen. § 174 BGB ist analog anwendbar. Im Einzelnen:

Die Lizenz zum Kündigen – Vorsicht geboten

Wer hat auf Arbeitgeberseite die „Lizenz zum Kündigen“ des Arbeitsverhältnisses? In Einzelunternehmen, d. h. kleinen Betrieben ist das einfach – hier kündigt der Inhaber/Chef. In größeren Unternehmen wird „die Lizenz zum Kündigen“ oftmals einer bestimmten Person, d. h. einem sogenannten Bevollmächtigten übertragen. Hier kommt es auf die Einzelfallumstände an Ein zur Kündigung Bevollmächtigter kann z. B. der Geschäftsführer, der Prokurist oder der Personalleiter sein. Hier entstehen auf Arbeitgeberseite oft Fehler, insbesondere wenn der Kündigung kein Nachweis (also keine Vollmacht) darüber beigefügt wurde, dass der Kündigende zur Kündigung bevollmächtigt war. Diese formalen Fehler ermöglichen es dem Arbeitnehmer, sich auf die formelle Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Falle die Kündigung gem. § 174 BGB zurückweisen, dies muss allerdings unverzüglich, d. h. in der Regel binnen einer Woche nach Erhalt/Zugang der Kündigung erfolgen.

§ 174 BGB gilt auch für GbR

Das Bundesarbeitsgericht hat am 5. Dezember 2019 (Az: 2 AZR 147/19) entschieden, dass § 174 BGB analog auch dann gilt, wenn die Kündigung durch einen Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ausgesprochen wird.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte die GbR mehrere Gesellschafter. Die  Kündigung wurde aber nur von einem Gesellschafter der GbR ausgesprochen. Der Gesellschafter hatte der Kündigung keinen Nachweis über seine Bevollmächtigung, d. h. keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in Fällen, in denen in einer GbR nur ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Geschäftsführung berufen ist, § 174 BGB analog anwendbar ist, da die einzelnen Vertretungsbefugnisse nicht in einem öffentlichen Register überprüft werden können. Die Tatsache, dass dem geschäftsführenden Gesellschafter die Befugnis oblag, Arbeitsverträge abzuschließen und gegenüber dem Arbeitnehmer das sog. Weisungsrecht auszuüben ließ nach Auffassung der Richter nicht den Rückschluss zu, dass er auch dazu bevollmächtigt war, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Daher hätte der Kündigung eine entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt werden müssen.

Das heißt: Wird eine Kündigung durch einen Gesellschafter einer GbR ausgesprochen, muss der Kündigung eine Vollmacht beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass dieser Gesellschafter bevollmächtigt ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

Zurückweisung nach § 174 BGB muss unverzüglich erfolgen

Fehlt diese Vollmacht, so muss der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Was „unverzüglich“ bedeutet orientiert sich an den Einzelfallumständen. In der Regel kann die Zurückweisung der Kündigung gem. § 174 BGB durch den Arbeitnehmer aber nur binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang/Erhalt der Kündigung die Kündigung erfolgen.

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