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Gentechnikgesetz – Pollenflug im Lichte des Grundgesetzes

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Die Aussaat von gentechnisch veränderten Pflanzen im Freien ist besonders riskant einzuschätzen. Schließlich richten sich Pollen naturgemäß nicht nach Grundstücksgrenzen. Und in der Pflanzengenetik wurde bislang auch noch kein Anti-Pollenflug-Gen gefunden, das die Verbreitung von Gen-Pflanzen unterbindet. Zum Schutz von Mensch und Umwelt hat der Gesetzgeber mit dem Gentechnikgesetz (GenTG) einen Spagat zwischen den Schutzinteressen der ökologischen und konventionellen Landwirtschaft und damit vor allem auch der Verbraucher einerseits und den Interessen von Forschung und Agro-Industrie andererseits hingelegt. Ob ihm dies mit dem Gentechnikgesetz gelungen ist, musste kürzlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden (BVerfG, Urteil v. 24.11.2010, Az.: 1 BvF 2/05).

[image]Feldversuche und Anbau

Derzeit werden folgende genetisch veränderte Pflanzen zu Forschungszwecken angebaut: Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben und Weizen. Die Agro-Gentechnik gilt als eine Zukunftstechnologie. Saatgutkonzerne wie beispielsweise BASF, Bayer, KWS, Monsanto und ebenfalls Universitäten haben ein großes Interesse daran, dass gentechnisch veränderte Pflanzen für Feldversuche und zu kommerziellen Zwecken angebaut werden können. Der Anbau der Gen-Kartoffel Amflora, die nicht als Lebensmittel, sondern zur Herstellung von Klebstoff, Garn und Papier eingesetzt werden soll, ist hierzulande bereits genehmigt. Die Nachfolge-Knolle Amadea ist zwar noch nicht zugelassen - trotzdem wurde in Nordschweden auf einer Fläche von 100 Hektar diese noch nicht genehmigte Kartoffelpflanze entdeckt.

Es besteht also durchaus Regelungsbedarf sowohl für die Voraussetzungen des Anbaus genetisch veränderter Pflanzen als auch für Haftungsfragen bei Gesetzesverstößen.

Gentechnikgesetz

In Deutschland will das GenTG bestmöglich genau einen solchen unkontrollierten Anbau von genetisch veränderten Pflanzen zum Schutz der Bevölkerung ausschließen. Denn ob und welche Gefahren bei einem Eingriff in das Erbgut bestehen, steht derzeit wissenschaftlich noch nicht fest. Sicher ist nur: Durch die gezielte Veränderung des Erbgutes greift Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein, so der Erste Senat. Aus diesem Grund enthält das Gentechnikgesetz strenge Anforderungen für den Umgang und die Aussaat von gentechnisch veränderten Organismen. Gegen einige dieser Vorschriften richtete sich der Normenkontrollantrag, den die Landesregierung Sachsen-Anhalt 2005 erhoben hatte. In diesem Bundesland sind einige Forschungsinstitute für Pflanzengenetik ansässig.

Normenkontrollantrag

Folgende Regeln des Gentechnikgesetzes wurden von den Antragstellern als verfassungswidrig erachtet: die Definition des „genetisch veränderten Mechanismus“ (§ 3 Nr. 3 GenTG), des „Inverkehrbringens“ (§ 3 Nr. 6 GenTG), das Standortregister (§ 16a Absatz 1 bis 5 GenTG), die Vorschriften zum Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b Absatz 1 bis 4 GenTG) und schließlich die Haftungsregel gemäß § 36a GenTG bei Nutzungsbeeinträchtigungen. Diese Vorschriften verstoßen nach ihrer Ansicht gegen das Grundgesetz (GG): gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG), gegen die Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG), gegen die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) und gegen das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 GG).

Lebensgrundlage

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften des Gentechnikgesetzes in vollem Umfang für verfassungsgemäß erklärt und seine Entscheidung maßgeblich auf Artikel 20a GG gestützt. Laut Artikel 20a GG schützt der Staat die natürliche Lebensgrundlage, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Dieses grundgesetzlich verankerte Staatsziel verpflichtet alle drei Säulen der Gewaltenteilung, also Legislative, Judikative und Exekutive. Bei der Ausgestaltung von Gesetzen hat der Gesetzgeber also dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlage Rechnung zu tragen. Dieser Pflicht ist er nach Meinung der Verfassungsrichter in grundgesetzkonformer Weise mit dem GenTG nachgekommen. In Anbetracht der hohen und teilweise nicht abschätzbaren Risiken ist für das Gemeinwohl ein hohes Schutzniveau erforderlich. Denn einmal in die Umwelt eingebrachte Organismen - gewollt oder nicht - können bei Störungen unter Umständen nicht mehr zurückgeholt und durch sie entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Hohes Risikopotenzial

Durch die gezielte Veränderung des Erbgutes greift die Gentechnik nach Meinung des Ersten Senats in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Da der Wissenschaft derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse zu den gesundheitlichen und ökologischen Risiken und Folgen vorliegen, müssen Mensch und Umwelt vor den damit möglicherweise einhergehenden Gefahren geschützt werden. Das gilt nicht nur für den Anbau zur kommerziellen Nutzung, sondern gerade auch für die Genforschung. Gerade Feldversuche vor der Marktzulassung bergen ein besonders hohes Risiko, weil in dieser Entwicklungsphase noch unklar ist, wie der Organismus funktioniert und welche Gefahren er für Menschen, Tiere und Pflanzen bergen kann. Nur wenn Gen-Pflanzen ausreichend erprobt wurden, erhalten sie eine Marktfreigabe und werden danach weiterhin überwacht.

Koexistenz der Anbauformen

Für gentechnisch veränderte Organismen gilt das „Stufenprinzip“. Sie dürfen nur stufenweise erschlossen und angebaut werden. Nur wenn die Stufe zuvor in Hinblick auf Schutz von Gesundheit und Umwelt positiv bewertet wurde, kann die nächste Stufe eingeleitet werden. Diese Grundsätze stellt auch der Richtliniengeber auf europäischer Ebene auf. Bei ihrer Entscheidung verweisen die Verfassungsrichter daher auch auf die Richtlinie 2001/18 EG, wonach die einzelnen Mitgliedsländer zur Einschränkung oder zum Verbot gentechnisch veränderter Produkte berechtigt sind, wenn neue oder zusätzliche Erkenntnisse Gesundheits- oder Umweltgefahren belegen. Dabei erkennt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich an, dass nur mithilfe der Forschung neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Agrar-Gentechnik gewonnen werden können und darum Feldversuche zu Forschungszwecken möglich sein müssen.

Bundesweite Standortregister

Zudem war das bundesweite Standortregister Gegenstand des Normenkontrollantrags. Es enthält Informationen zu den Standorten, wo gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden. Diese Informationen sind für Anwohner und benachbarte Landwirte wichtig, die konventionellen oder ökologischen Landbau betreiben, sowie für Imker. Forschungsinstitute und Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen ausbringen, müssen dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit melden. Das Register besteht aus einem allgemein zugänglichen und einem nicht allgemein zugänglichen Teil. Im allgemein zugänglichen sind die Felder parzellengenau angegeben, auf denen gentechnisch verändertes Saatgut ausgebracht und angebaut wird. Dies werteten die Karlsruher Richter als einen angemessenen gesetzgeberischen Kompromiss zwischen der aus Transparenzgründen erforderlichen Information der Öffentlichkeit einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Landwirte und Universitäten andererseits.

Transparenz für Meinungsbildung

Mit dem Bundesregister solle eine weitgehende Transparenz über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen ermöglicht werden. Dies erachten die Verfassungsrichter als äußerst bedeutsam, gerade weil es sich bei der Gentechnik um ein bislang äußerst umstrittenes Forschungsgebiet handelt. Grüne Gentechnik wird von den Verbrauchern derzeit mehrheitlich abgelehnt. Nur wenn die Öffentlichkeit ausreichend informiert sei, könne eine der Bedeutung der grünen Gentechnik angemessene gesellschaftliche Debatte ermöglicht werden. Die gesellschaftliche Diskussion und Meinungsbildung sei notwendig, wenn letztlich diese umstrittene Technologie in der Öffentlichkeit auf Akzeptanz stoßen soll. Das von den Gegnern vorgebrachte Argument, das Standortregister würde Feldzerstörungen durch extreme Umweltschützer begünstigen, ließ das höchste deutsche Gericht nicht gelten. Dafür sei nicht der Gesetzgeber, sondern die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig.

Haftungsregeln

Weiterer Kritikpunkt waren die Haftungsvorschriften des § 36a GenTG. Danach haftet derjenige, der auf seinem Grundstück Gen-Pflanzen aussät oder der ein Grundstück für diesen Zweck nutzt, gemäß den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 1005, 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er muss für Verunreinigungen anderer Grundstücke haften - unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Diese verschuldensunabhängige Haftung rügten die Gegner als zu weitgehend und daher verfassungswidrig. Damit würde faktisch der Anbau genetisch veränderter Pflanzen verhindert, weil kaum ein Landwirt ein so hohes Haftungsrisiko eingehen würde und Schäden wegen drohender immens hoher Schadenssummen nicht versichert werden könnten. Als Alternative schlugen die Antragsteller einen Hilfsfonds für die von den Verunreinigungen betroffenen Landwirte und Grundstückseigentümer vor, aus dem solche Schäden finanziert werden könnten. Doch einem solchen Hilfsfonds erteilten die Karlsruher Richter eine klare Absage. Schließlich müsste dieser dann von der Allgemeinheit finanziert werden. Den Hinweis auf die eingeschränkte Versicherung solcher Schäden befand das Gericht ebenso als nicht stichhaltig.

Nachbar- und Grundstücksrecht

Auch im Übrigen sind laut dem Verfassungsgericht die Haftungsregeln des Gentechnikgesetzes mit den Normen des Grundgesetzes vereinbar. Das gilt insbesondere für die Beweiserleichterung zugunsten des von der Verunreinigung betroffenen Landwirts bzw. Grundstückseigentümers. Denn zentrales Anliegen sowohl des Grundgesetzes als auch der europäischer Regelungen ist es, den Verbrauchern eine echte Wahlfreiheit zwischen gentechnikfreien und mit Gentechnik hergestellten Produkten zu garantieren. Darüber hinaus müssen Landwirte, die konventionellen oder ökologischen Anbau betreiben, vor den Folgen von Verunreinigungen angemessen geschützt werden. Das GenTG sollte die sog. Koexistenz der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft und der Landwirtschaft mit genverändertem Pflanzengut gewährleisten. Die verschuldensunabhängige und gesamtschuldnerische Haftung hält der Erste Senat für angemessen. An ähnliche Kriterien knüpft die nachbarrechtliche, zivilrechtliche Störerhaftung zwischen Grundstückseigentümern an. Der Grundstückseigentümer genießt die Vorteile und muss auch die Lasten tragen, sogar wenn Gefahren nicht durch ihn verursacht wurden.

Fazit und Ausblick

Selten hat das Bundesverfassungsgericht über einen so grundlegenden und für Mensch und Umwelt existenziellen Sachverhalt entschieden. Zwar geht Kritikern das Urteil aus Karlsruhe nicht weit genug, da es kein generelles Verbot für den gentechnischen Pflanzenanbau bedeutet. Aber den hohen Stellenwert, den das höchste deutsche Gericht dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlage in dieser bedeutsamen Entscheidung zuweist, darf nicht unterschätzt werden. Der Bundesgesetzgeber wird als Schützer für Mensch und Umwelt verpflichtet und hat die Sicherheit auch bei zukünftigen Regelungen zur Pflanzen-Gentechnik zu berücksichtigen. Liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefahren der Pflanzen-Gentechnik vor, wie es derzeit der Fall ist, müssen für die Gentechnik in der Landwirtschaft zugunsten des Gemeinwohls hohe gesetzliche Hürden und Anforderungen bestehen. Solange Gefahren nicht fundiert wissenschaftlich ausgeschlossen werden können, bleibt die Pflanzen-Gentechnik eine Risikotechnologie.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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