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Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

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anwalt.de-Redaktion

Acht Stunden Arbeit und danach Feierabend – in manchen Berufsgruppen, z. B. Feuerwehrleute, Ärzte oder Rettungssanitäter, ist das keineswegs Alltag. Vielmehr müssen sie, auch wenn es gerade gar nichts zu tun gibt, regelmäßig für Notfälle bereitstehen.

Ob ein Arbeitnehmer für solche Bereitschaftszeiten auch 8,50 Euro pro Stunde, also den seit Anfang des Jahres 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn, verlangen kann, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Schichtdienst mit täglich zwölf Stunden

Der Kläger war ein in Nordrhein-Westfalen beschäftigter Rettungsassistent. Sein Dienst bestand regelmäßig aus Zwölf-Stunden-Schichten bei einer Vier-Tage-Woche. Währenddessen war er aber natürlich nicht ständig im Einsatz, denn es gab auch viele Bereitschaftszeiten.

Wie die allerdings zu vergüten sind, darüber konnten sich der Rettungsassistent und sein Arbeitgeber nicht einigen. So landete der Rechtsstreit schließlich vor dem BAG, das nun seine Entscheidung traf.

Arbeitgeber bestimmt den Aufenthaltsort

Ein Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten zahlen. Das gilt zumindest, wenn die Beschäftigten sich während der Bereitschaft an einem vom Chef bestimmten Ort aufhalten müssen, um schnell einsatzbereit zu sein.

Ob der so festgelegte Ort eine Einsatzzentrale, Feuerwache oder ein Krankenhaus ist, oder ob er außerhalb des Betriebsgeländes liegt, soll laut BAG keine Rolle spielen. Soweit der Arbeitnehmer jederzeit abrufbereit sein muss und sich währenddessen auch nicht frei bewegen darf, hat er demnach keine wirkliche Freizeit.

Durchschnittlicher Monatslohn maßgeblich

Trotzdem wurde die Klage im vorliegenden Fall abgewiesen und der Rettungsassistent bekam am Ende nicht mehr Geld. Sein gesamtes Monatsgehalt von 2680 Euro brutto nebst Zulagen ergibt nämlich zumindest im Durchschnitt einen Stundenlohn, der über 8,50 Euro liegt.

Das BAG geht dabei von einer Höchstarbeitszeit von 228 Stunden pro Monat aus, die der Mann nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässigerweise leisten kann. Der durchschnittliche Stundenlohn des Rettungsassistenten beträgt damit schon etwa 11,75 Euro und unterschreitet daher den Mindestlohn nicht.

Fazit: Der 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn muss grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten gezahlt werden, wenn sich die Beschäftigten währenddessen an einem Ort aufhalten müssen, den ihr Arbeitgeber bestimmt.

(BAG, Urteil v. 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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