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Halloween – Süßes oder Saures

  • 5 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Halloween stammt ursprünglich aus Irland und gilt als eines der ältesten Feste der Welt.
  • Der ursprünglich keltische Brauch „Trick Or Treat“ ist in Deutschland weit verbreitet. Kinder verkleiden sich als Hexen oder Gespenster, klingeln an Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures“.
  • Bei Sachbeschädigungen infolge von Streichen an Halloween haften Kinder unter sieben Jahren gar nicht. Kinder, die älter als sieben und unter achtzehn Jahre alt sind, haften, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit ihres Handelns haben.
  • Eltern haften für ihre Kinder nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Am besten sollte stets ein Erwachsener die Kinder an Halloween begleiten.

Die Geschichte von Halloween

Bei Halloween handelt es sich nicht um einen rein amerikanischen Brauch, wie oftmals angenommen, nein, Halloween ist tatsächlich eines der ältesten Feste der Welt. Es hat seinen Ursprung vor über 5000 Jahren. Die heidnischen Kelten kannten nur zwei Jahreszeiten, den Sommer, der im Mai begann und Ende Oktober endete, und den Winter, der sich von November bis April erstreckte. Für sie endete am 31. Oktober der Sommer. Dieser Tag trug den Namen „Samhain”. Die Menschen glaubten, dass sich an diesem Tag die Welten der Lebenden und der Toten treffen würden und die Toten lediglich an diesem Tag, durch Besitznahme von der Seele eines Lebenden, die Chance auf ein Leben nach dem Tod hätten. Um die Toten zu ehren und um sie zu besänftigen, wurden vor den Häusern Speisen und Getränke aufgestellt. Um die Toten aber trotzdem abzuschrecken, verkleideten sich die Menschen mit erschreckenden Masken und zogen geräuschvoll durch die Gegend.

Etwa um das Jahr 800 nach Christus versuchte die katholische Kirche dieses Fest durch ihr wichtigstes Fest Allerheiligen, welches am 1. November eines jeden Jahres gefeiert wird, zu überlagern. Sinn dieses Festes ist es, den Verstorbenen der Monate Mai bis November zu gedenken. Der englische Name von Allerheiligen ist „All Hallow's Eve”. Dieser Name wurde schließlich zu „Halloween” gekürzt.

Mitte des 19. Jahrhunderts brachten irische Einwanderer den Halloween-Brauch mit in die USA, wo dieser jedes Jahr mit großem Aufwand gefeiert wird.

Halloween-Brauch „Trick Or Treat”

Ein inzwischen auch in Deutschland weit verbreiteter Brauch an Halloween ist das sog. „Trick Or Treat”, eine Kombination aus Bitte und Drohung. Entstanden ist dieser Brauch in der walisischen Tradition der „Cennad y Meirw”. Die wohlhabenden Gemeindemitglieder bereiteten zu „Samhain” ganze Festmahle zu. Die ärmeren Angehörigen der Gemeinde zogen von Tür zu Tür und sammelten für die verstorbenen Vorfahren Lebensmittel ein, die sie für diese bereit stellten. Dabei trugen sie Masken, die sog. „Cenhadon”, um entweder die Verstorbenen zu repräsentieren oder um von den bösen Geistern selbst nicht erkannt zu werden. Eine Gabe zu verweigern, stellte ein Sakrileg dar und führte unweigerlich zu einer Beschädigung des Hauses oder anderen Besitzes.

In der heutigen konsumlastigen Zeit ist dieser geschichtliche Aspekt völlig verloren gegangen. Heute verkleiden sich ausschließlich die Kinder als Hexen, Vampire oder Gespenster und ziehen durch die Straßen. Dabei klingeln sie an den Haustüren und rufen meistens „Süßes oder Saures” oder einen anderen Spruch, um die Bewohner dazu zu bringen, ihnen etwas Süßes zu schenken.

Haftung bei Halloween-Streichen

Sollten die Erwachsenen, bei denen geklingelt wurde und die um Süßigkeiten gebeten wurden, dieser Bitte nicht nachkommen, so wird ihnen oftmals ein lustiger Streich gespielt, beispielsweise Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert. In manchen Fällen wird aber auch ein böser Streich gespielt, z. B. wird ein brennender Böller in den Briefkasten oder es werden Eier an die Hausfassade geworfen. Manche dieser Streiche führen sogar zu einer echten Sachbeschädigung. Für diesen Fall ist es gut, zu wissen, wer für einen solchen Schaden haftet.

Kinder unter sieben Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich gar nicht, im Straßenverkehr gilt dies nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder über sieben und unter achtzehn Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit” besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden. Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren müssen bei Straftaten wie Sachbeschädigung oder Raub mit Sanktionen rechnen, zum Beispiel einer Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest und im schlimmsten Fall Jugendstrafe. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind, das wahrscheinlich noch kein eigenes Vermögen hat, trotzdem mit seinem Vermögen haftet. Dies kommt daher, dass ein Urteil 30 Jahre vollstreckbar ist und ein Geschädigter demzufolge mit der Erstattung seiner Ansprüche warten kann, bis das ehemalige Kind selbst Geld verdient.

Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht, welche sich aus dem Personensorgerecht der Eltern des § 1631 BGB ergibt, verletzen. Dann haften sie gemäß § 832 BGB für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Allerdings sind auch in diesen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Sind die Eltern allerdings ihren Aufsichtspflichten nachgekommen und haben die Kinder trotzdem Schäden verursacht, so bleiben die Geschädigten vermutlich auf den Kosten sitzen.

Fazit: Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten die Eltern die Kinder oder Jugendlichen gezielt aufklären und ihnen die Grenze zwischen Spaß und Ernst aufzeigen. Möglichst sollte immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen. Ist dies nicht möglich oder gewünscht, so sollte zumindest eine Privathaftpflichtversicherung bestehen.

Verkehrsteilnahme in der Halloween-Nacht

Nicht nur die Kinder haben an Halloween ihren Spaß. Auch immer mehr Erwachsene entdecken diesen Brauch für sich und feiern in dieser Nacht. Richtig authentisch wird die Party aber erst durch eine Verkleidung als Hexe, Zombie, Gespenst oder Skelett. Begibt man sich mit einem solchen Kostüm inklusive Gesichtsmaske an das Steuer eines Autos, kann dies dazu führen, dass eine Sicht- oder Hörbehinderung besteht. In einem solchen Fall darf die Polizei eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro Strafe aussprechen. Sollte es aufgrund der Maskierung sogar zu einem Unfall kommen, dann droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise der Verlust des Kaskoschutzes. In alkoholisiertem Zustand sollte man sich auf keinen Fall ans Steuer setzen, denn das kann zum einen den Versicherungsschutz kosten und zum anderen Punkte in Flensburg bringen.

Von allem ein bisschen

Halloween ist mit Sicherheit keine Erfindung der Amerikaner. Dieser Brauch geht stattdessen auf keltische, heidnische, irische und christliche Wurzeln zurück und ist eine Vermischung von diesen. In diesem Sinne: Happy Halloween.

(WEI/KKA)

Foto(s): ©LIGHTFIELD STUDIOS

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