116 Anwälte für Pflegedienst
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegedienst
Fragen und Antworten
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Pflegedienst: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Pflegedienst umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegedienst und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Pflegedienst: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegedienst sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Der Pflegedienst ist eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen - z. B. aufgrund ihres Alters oder einer Schwerbehinderung - und kann in den stationären Pflegedienst (z. B. Pflegeheim) und den ambulanten Pflegedienst (Betreuung im Haus des Pflegebedürftigen) unterteilt werden. Beim stationären Pflegedienst wird ein Umzug des Pflegebedürftigen in ein Heim etc. nötig. Dafür wird er dann vor Ort regelmäßig von einer ausgebildeten Fachkraft gepflegt und versorgt. Beim ambulanten Pflegedienst dagegen bleibt der Pflegebedürftige in seinem alten Umfeld wohnen und Beschäftigte des Pflegedienstes kommen ein- bis zweimal am Tag und helfen z. B. bei der Körperhygiene oder im Haushalt.
Um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird, muss der Pflegedienst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Pflegekräfte nach § 71 III SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) z. B. nicht nur eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen zusätzlich innerhalb der letzten acht Jahre für mindestens zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben. Außerdem muss der Pflegedienst eine konstante Pflege seiner Kunden - auch während der Nacht - gewährleisten können, mobil und ständig erreichbar sein sowie über eigene Geschäftsräume verfügen. Wichtig ist ferner, dass der Pflegedienst eine Versicherung abschließt, z. B. eine Berufshaftpflichtversicherung, die einstandspflichtig wird, wenn der Pfleger einen Pflegefehler macht und einen Personenschaden oder einen Sachschaden während der Arbeit verursacht. Wird ein Versicherungsfall bejaht, kann der Pflegebedürftige Schadenersatz verlangen.
Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nur dann (zum Teil) die Kosten für die Pflege übernimmt, wenn sie mit dem Pflegedienst einen sog. Versorgungsvertrag geschlossen hat. Darin werden etwa Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen - also z. B. Verabreichung von einem Arzneimittel oder Regeln zur Berechnung des Entgelts - niedergeschrieben. Egal ob zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Heimvertrag oder ein Pflegevertrag geschlossen wird: Der Versorgungsvertrag gilt mittelbar auch für den Pflegebedürftigen.
Während der Heimvertrag mit dem stationären Pflegedienst abgeschlossen wird, kommt grundsätzlich zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Pflegevertrag zustande. Hier sollten unter anderem Regelungen dazu getroffen werden, in welchen Fällen eine Kündigung des Vertrags möglich ist. So sollte der Pflegedienst den Vertrag z. B. nicht mit einer zu kurzen Frist kündigen können, weil der Pflegebedürftige sonst Gefahr läuft, für eine gewisse Zeit keine Pflegeleistungen zu erhalten, wenn er nicht sofort einen neuen Pflegedienst findet. Auch zur Haftung und zur Schweigepflicht des Pflegedienstes sowie zum Zutrittsrecht in die Immobilien der Kunden sollte eine Vorschrift in den Vertrag aufgenommen werden. Ebenso sollte geregelt werden, dass der Leistungsumfang geändert werden kann, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise in die nächsthöhere Pflegestufe eingeordnet wurde und nun noch mehr Pflege bedarf. Letztendlich sollten auch Sonderwünsche des Kunden - wie ein Rauchverbot des Pflegers in der Nähe des Kunden - explizit im Vertrag niedergeschrieben werden.
(VOI)
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