Impfpflicht für Heilberufe: Ausnahme von Vorlage eines Impfnachweises oder Genesenennachweises

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Entgegen landläufigen Annahmen gibt es nur sehr wenige Gründe, die gegen eine Corona-Impfung sprechen und zur Ausstellung eines entsprechenden Attestes durch einen Arzt führen.

„falsche“ Kontraindikationen

Nicht zu solchen sogenannten Kontraindikationen gehören Krebserkrankungen, neurologische Erkrankungen wie z.B. Multiple Sklerose, chronische Erkrankungen der Nieren oder des Darms sowie rheumatologische Erkrankungen.

Insbesondere sind Allergien, die nicht konkret gegen Bestandteile der Impfung bestehen nicht erfasst.

Auch eine Behandlung mit Antibiotika oder steroidhaltige Präparate oder die Einnahme von Gerinnungsmedikamenten spricht nicht gegen eine Impfung.

Welche Gründe müssen vorliegen, dass ein Arzt ein entsprechendes Attest ausstellt?

Für die verschiedenen Impfstoffe können teilweise unterschiedliche Kontraindikationen bestehen.

So gilt für den Impfstoff AstraZeneca, dass sowohl ein vorbestehenden Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) oder ein Kapillarlecksyndrom, beides sehr seltene Vorerkrankungen, gegen die Verabreichung dieses Impfstoffes sprechen.

In der Regel folgt daraus jedoch nur, dass mit einem der anderen Impfstoffe geimpft werden muss und eine solche Erkrankung nicht zur Ausstellung eines vollständigen Befreiungsattestes führt.

Weiterhin gibt es noch vorübergehende Kontraindikationen, wie eine Infektion mit erhöhter Temperatur. Ist diese jedoch abgeklungen, spricht nichts mehr gegen eine Impfung.

Insgesamt gibt es also nur sehr wenige Gründe, die dauerhaft oder vorübergehend gegen eine COVID-19 Impfung sprechen.

Solche sind:

  • schwere Allergien gegen Bestandteile der entsprechenden Impfstoffe
  • seltene allergische Allgemeinreaktionen (Anaphylaxie) oder nicht-allergische schwere Impfreaktionen nach der ersten Impfung (z.B. Herzmuskelentzündung) und daraus folgender fehlender Möglichkeit eine zweite Impfung mit dem gleichen oder einem anderen Impfstoff durchzuführen

Wie mache ich geltend, dass ich nicht unter die Impfpflicht falle, wenn ich eine solche Kontraindikation habe?

Im Falle einer entsprechenden Kontraindikation kann vom Arzt ein Attest ausgestellt werden. Dieser gilt als Nachweis im Sinne des § 20 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 IfSG und befreit damit von der Impfpflicht.

Der zuständige Arzt stellt in eigener Verantwortung fest, ob ein entsprechendes Attest ausgestellt werden kann und ob dieses möglicherweise zeitlich limitiert wird. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Kontraindikation, muss der Arzt dies so vermerken.

Ärzte, die falsche oder sogenannte Gefälligkeitsatteste ausstellen, können sich nach § 278 StGB strafbar machen. Sie sind zur wahrheitsgetreuen Zeugnisstellung verpflichtet. Dazu gehört auch, dass eine Befristung vermerkt werden muss

Kann ich geltend machen mich aus religiösen Gründen nicht impfen lassen zu wollen?

Nein, das Bundesgesundheitsministerium hat ihr konkret erklärt, dass solch eine Ausnahme nicht vorgesehen sei. Eine solche Ausnahme sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Es sei nach Erfahrungen aus anderen Staaten mit entsprechenden Regelungen bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können


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