Internetrecht-Rostock.de erneut erfolgreich gegen den IDO e.V. – diesmal vor dem OLG Köln

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Ich unterstütze seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Betroffenen, die sich gegen Ansprüche des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zur Wehr setzen. Insoweit führe ich vor verschiedenen Gerichten Verfahren wegen Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafenansprüchen.

Fortlaufend aktualisierte Informationen über die in meiner Kanzlei betreuten Verfahren finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

Nun gibt es aus einem der von mir betreuten Verfahren erneut gute Nachrichten für alle Betroffenen:

Das OLG Köln nimmt – wie zuvor bereits das LG Köln – an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt 

In dem Verfahren vor dem LG Köln / OLG Köln ging es um einen Unterlassungsanspruch wegen einer fehlenden Grundpreis-Angabe bei dem Angebot von Baustoffen. Im Anschluss an den Ausspruch einer Abmahnung verfolgte der IDO seinen Unterlassungsanspruch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter. Diesen Antrag folgte das LG Köln zunächst und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Nachdem ich für meine Mandantschaft umfangreich zu den Anhaltspunkten für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO vorgetragen hatte, hob das LG Köln die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder auf und wies den entsprechenden Antrag des IDO durch Urteil zurück. Über diese Entscheidung hatte ich hier bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-e-v-auch-lg-koeln-entscheidet-auf-rechtsmissbrauch-188462.html

Nachdem der IDO Berufung gegen das Urteil des LG Köln eingelegt hatte, musste sich nunmehr das OLG Köln mit dem Fall beschäftigen. Nach Prüfung des Falls erteilte das OLG Köln einen Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Berufung des IDO zurückzuweisen (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021, Az. 6 U 67/21). Zur Begründung hat das OLG Köln ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Nach Auffassung des Gerichtes führen folgende Umstände in der Gesamtbetrachtung zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs:

  • Vielzahl von Abmahnungen, von dem nur ein Bruchteil gerichtlich verfolgt wird,
  • systematisches Verschonen der eigenen Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße,
  • Aufnahme von Mitgliedern typischerweise nur als „passive Mitglieder ohne Stimmrecht“,
  • Verhältnis der gerichtlichen Unterlassungsverfahren zu den gerichtlichen Vertragsstrafeverfahren,
  • unangemessen hohe Zahlungen an eine freie Mitarbeiterin, die eine Schwester der Geschäftsführerin ist,
  • systematisch zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

Der IDO hat aufgrund des Hinweises des Gerichtes seine Berufung zurückgenommen.

Was die Einschätzung des OLG Köln für Betroffene bedeutet

Der Hinweisbeschluss des OLG Köln dürfte auch für die Rechtsverteidigung in anderen Verfahren hilfreich sein. Sie liegt nämlich auf einer Linie mit vorangegangenen Entscheidungen des OLG Celle und des LG Hildesheim. Ich werde auf die Einschätzung des OLG Köln daher in den von mir betreuten Verfahren für meine Mandanten hinweisen.  

Wichtig: Die Frage des Rechtsmissbrauchs stellt sich auch in Vertragsstrafenverfahren

Bei dem Verfahren vor dem OLG Köln ging es zwar um einen Unterlassungsanspruch. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO stellt sich allerdings auch in den vielen Vertragsstrafenverfahren, die der IDO führt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafe-wie-sie-sich-gegen-den-ido-ev-wehren-koennen_186286.html

Warum Sie sich fachkundig vertreten lassen sollten 

Ich vertrete bereits eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen gegen die Ansprüche des Vereins zur Wehr setzen. Und aus meiner Sicht macht eine Rechtsverteidigung in jedem Fall Sinn, egal ob es wie vor dem LG Köln / OLG Köln um Unterlassungsansprüche geht oder um Vertragsstrafenansprüche.

Besonders wichtig dabei: Der Verweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO allein reicht nicht. Wie sich in den von mir betreuten Verfahren immer wieder zeigt, muss der Einwand des Rechtsmissbrauchs durch entsprechenden Vortrag unterlegt werden. Aufgrund der Vielzahl der von mir betreuten Verfahren kann ich in den Gerichten inzwischen allerdings ein recht klares Gesamtbild von dem Vorgehen des Vereins vermitteln.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren und Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung vom IDO erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen?

Gern unterstütze ich auch Sie, wenn Sie sich gegen Ansprüche des IDO zur Wehr setzen wollen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Informationen zum Vorgehen des IDO habe ich im Übrigen in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-ido-ev-erhalten-wie-sie-sich-gegen-den-ido-ev-wehren-koennen_186282.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-eine-vertragsstrafe-an-den-ido-zahlen_065687.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sie-haben-eine-klage-des-ido-e-v-wegen-einer-vertragsstrafe-erhalten-ich-berate-sie_164883.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnungen-und-vertragsstrafenforderungen-des-ido-ev_182091.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-e-v-wegen-verstoss-gegen-das-verpackg-erhalten_157760.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-ev-erhalten-ich-berate-sie_129873.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-e-v-wegen-fehlender-datenschutzerklaerung-erhalten-ich-berate-sie_118232.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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