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Ist die dauerhafte Nutzung von Rasenrobotern zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Mittlerweile kommen immer mehr Rasenroboter zum Einsatz. Vorbei sind die Zeiten, in denen man die freien Wochenenden damit verbringen musste, seinen großen und lauten Rasenmäher vor sich her zu schieben, um dem hochwachsenden Gras und Unkraut den Garaus zu machen. Der kleine Rasenroboter fährt vielmehr selbstständig im Garten herum und macht kurzen Prozess mit dem Grünzeug – was aufgrund der Größe des Elektrogeräts aber eine Weile dauern kann. Fühlt sich ein Nachbar durch den Dauerbetrieb belästigt, stellt sich die Frage, ob man den Roboter frühzeitig wieder ausschalten muss.

Dauerbetrieb des Rasenroboters

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks erwarben einen Rasenroboter und setzten diesen – außer an Sonn- und Feiertagen – tagtäglich zwischen 7 Uhr und 20 Uhr ein. Unterbrochen wurde der Dauerbetrieb nur durch die gesetzlichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie durch die Aufladezeiten. Denn der kleine Rasenroboter musste ca. alle 60 – 75 Minuten für 45 – 60 Minuten aufgeladen werden.

Ihre direkten Nachbarn fühlten sich durch den Betrieb des Rasenroboters gestört. Sie gaben sogar an, dass der Dauerbetrieb des Geräts bei ihnen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Sie verlangten deshalb, dass der kleine Roboter werktäglich nur noch höchstens fünf Stunden im Garten herumfahren darf. Als sich die Eigentümer des Roboters weigerten, dieser Forderung nachzukommen, zogen die lärmempfindlichen Nachbarn vor Gericht.

Lärmbelästigung hält sich in Grenzen

Das Amtsgericht (AG) Siegburg entschied, dass die Nachbarn den Dauerbetrieb des Rasenroboters dulden müssen.

Was ist eine unwesentliche Beeinträchtigung?

Gemäß § 906 I 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen unter anderem Gerüche, Dämpfe oder Geräusche, die von einem anderen Grundstück ausgehen, hingenommen werden, wenn sie nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung auf dem betroffenen Grundstück führen.

Bei der Beurteilung, wann eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, spielt jedoch nicht die subjektive Wahrnehmung des lärmempfindlichen Nachbarn eine Rolle – zu berücksichtigen sind vielmehr objektive Umstände, also z. B. „die Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit“ der Beeinträchtigung. Wird sie gemäß dieser Kriterien selbst für eine verständige Durchschnittsperson unzumutbar, muss sie nicht mehr hingenommen werden.

Allerdings ist in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, wenn gesetzlich festgelegte Grenz- oder Richtwerte gemäß § 906 I 2 BGB eingehalten werden. Anderes gilt nur, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass die Grenzwerte zwar nicht überschritten werden, aber dennoch eine wesentliche Belästigung vorliegt, etwa wenn die Musik des Nachbarn nicht laut ist, dafür aber der Bass besonders stark dröhnt.

Kein Verstoß gegen TA Lärm

Vorliegend konnte das Gericht keinen Verstoß gegen gesetzliche Richt- oder Grenzwerte erkennen. Bei Betrieb des Rasenroboters wurden laut einem eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere die zulässigen Werte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) eingehalten. So lag das Hausgrundstück, auf dem sich der Roboter befand, zwar in einem reinen Wohngebiet – die einzuhaltenden Richtwerte waren daher niedriger und somit strenger als etwa in einem Gewerbegebiet –, allerdings hatten die Robotereigentümer stets die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten und ihren kleinen Rasenmäher darüber hinaus weder an Sonn- noch Feiertagen benutzt. Hinzu kam, dass die relativ lange Betriebszeit regelmäßig auch noch durch die Aufladezeiten unterbrochen wurde.

Darüber hinaus war der Roboter so leise, dass er bei geschlossenen Fenstern innerhalb des Nachbargebäudes gar nicht, bei geöffneten Fenstern nur leicht zu hören war. Im Vergleich zu anderen Gartengeräten, wie z. B. einem „normalen“ Rasenmäher, einem Laubsauger oder einer Heckenschere, war der Lautstärkepegel sehr gering und unterschritt sogar die vorgegeben TA-Lärm-Werte. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung konnte also nicht die Rede sein.

Fazit: Auch wenn ein Rasenroboter dauerhaft zum Einsatz kommt, können genervte Nachbarn in der Regel nicht verlangen, dass er stattdessen nur wenige Stunden benutzt wird. Anderes kann dagegen gelten, wenn die Nachbarn durch das ständige Rasenmähen wesentlich belastet werden. Dies müssen die Betroffenen aber grundsätzlich nachweisen.

(AG Siegburg, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 118 C 97/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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