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„Ja!“ – aber auch zum Ehevertrag? 10 Tipps rund ums Thema Ehevertrag

  • 3 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Der Antrag ist gemacht, man hat mit Tränen in den Augen „Ja!" gesagt, die Brille ist rosarot und die Sonne scheint den ganzen Tag - unabhängig vom Wetter.

Erst nach einigen Tagen oder Wochen bricht die Realität über die frisch Verlobten herein. Während die romantischen Fragen rund um die Hochzeit meist schnell geklärt sind, schleicht das Paar um eine Frage wie um den heißen Brei: Ehevertrag - ja oder nein? Findet er das unromantisch? Oder ist das nicht sogar ein Zeichen von Misstrauen oder fehlendem Glauben an „bis dass der Tod euch scheidet"? Keineswegs.

Die Frage ob Ehevertrag „Ja" oder „Nein" kann im Scheidungsfall erheblichen Einfluss auf das gesamte weitere Leben haben.

1. Wann kann man den Ehevertrag schließen?

Es gibt keinen verbindlichen Zeitpunkt, zu dem ein Ehevertrag abgeschlossen sein muss. Man kann ihn jederzeit abschließen, auch nach der standesamtlichen Trauung. Es gibt sogar Fälle, in denen Paare erst bei der Trennung einen Ehevertrag abgeschlossen haben. Also: Nicht deswegen vor dem Standesamt in Panik verfallen, man hat Zeit. Und von niemandem unter Druck setzen lassen. Man sollte nur unterschreiben was man will und wann man will.

2. Braucht man einen Notar?

Ja. Um den Notar kommt man - anders als z. B. beim Testament - nicht herum. Hält man sich nicht an die gesetzlich zwingend vorgeschriebene notarielle Form, ist der Ehevertrag unwirksam. Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Wert des Vermögens des Paares.

3. Was regelt man im Ehevertrag?

Vor allem den Güterstand. Meist wird der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft, s. u.) ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Man kann aber auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt, zum Sorgerecht für gemeinsame Kinder nach einer Scheidung und zum Versorgungsausgleich (Rente!) treffen.

4. Die Zugewinngemeinschaft ...

... ist der gesetzliche Güterstand und tritt mit Eheschließung beim Standesamt automatisch ein, wenn man kein Ehevertrag geschlossen wurde oder man die notarielle Form nicht beachtet hat.

5. Folgen der Zugewinngemeinschaft 

Bei der Scheidung wird ermittelt, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögen hinzu gewonnen hat. Wer mehr Vermögen hinzu gewonnen hat, muss dem Partner die Hälfte der Differenz ausgleichen. Die Zugewinngemeinschaft stammt eigentlich aus Zeiten der sog. „Hausfrauenehe". Sie ist also vor allem fair, wenn ein Partner wegen der Ehe (Kindererziehung!) vollkommen oder überwiegend auf Berufstätigkeit verzichtet - und damit auf die Möglichkeit selbst Geld zu verdienen und das eigene Vermögen zu vermehren.

6. Gehört nun alles beiden gemeinsam?

Nein, jeder bleibt Eigentümer seiner Sachen. Nur wesentliche Vermögensgegenstände zu veräußern, - auch wenn sie einem alleine gehören - ist nicht mehr ohne die Zustimmung des Ehepartners möglich.

7. Gütertrennung 

Wie bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen getrennt. Allerdings wird am Ende der Ehe kein Zugewinn ausgeglichen, nicht bei Scheidung, nicht im Erbfall. Damit entfallen vor allem unschöne Streitigkeiten um die Feststellung von Anfangs- und Endvermögen jedes Partners, also der Streit um die Basis für die Berechnung des Zugewinns. Die Gütertrennung ist fair, wenn beide Partner gleichberechtigt berufstätig sind, sich also selbst versorgen können.

8. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sie ist eine Art „Mischform" aus Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung. Hier kann man z. B. unterschiedliche Regelungen für Zeiten treffen, in denen beide Partner voll berufstätig sind und für Zeiten, in denen später ein Partner aus familiären Gründen beruflich zurücksteckt. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft eignet sich also vor allem für berufstätige Ehepaare mit Kinderwunsch.

9. Präambel im Ehevertrag?

Sie ist eine Einleitung zum Vertrag. Hier sollte man aktuelle Lebensumstände und Lebensplanung festhalten, denn so kann sie bei einer Scheidung für den Richter eine wertvolle Auslegungshilfe für den Ehevertrag sein, wenn sich zum Beispiel das Familienrecht über die Jahre wesentlich verändert, man den Ehevertrag aber nie angepasst hat.

10. Kopf in den Sand stecken?

Ob man sich auf einen Ehevertrag einlassen will oder nicht, muss jedes Paar für sich entscheiden. Sich gar keine Gedanken darüber zu machen und den Kopf von vornherein in den Sand zu stecken, ist unklug.

Und mit einem Ehevertrag zu „beweisen", dass es einem nicht auf das Geld des Partners ankommt, kann auch ein Liebesbeweis sein ...

(LOE)

 

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