Kann der Nachbar die Entfernung eines Sichtschutzzauns verlangen?
- 2 Minuten Lesezeit
Kinderlärm ist etwas völlig Normales, führt aber trotzdem oftmals zu Streit zwischen Nachbarn. So auch in diesem Fall, in dem eine Familie mit Kindern schließlich einen Sichtschutzzaun errichtete, nachdem der Nachbar sich mehrmals über den Lärm beschwert hatte. Aber damit war der streitlustige Nachbar auch nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Streitlustiger Nachbar
Ein Vermieter vermietete sein Einfamilienhaus an eine Familie mit Kindern. Nachdem die Kinder viel Zeit im Garten verbracht und beim Spielen und Toben natürlich auch Lärm gemacht hatten, beschwerte sich der Nachbar sowohl bei den Eltern als auch beim Vermieter des Hauses sowie beim kommunalen Ordnungsamt. Dies führte allerdings dazu, dass das Verhältnis zwischen den beiden Parteien bereits belastet war.
Sichtschutzzaun errichtet
Nachdem die Familie die dauernden Streitigkeiten satthatte, errichtete sie auf ihrem Grundstück – direkt hinter dem dort befindlichen Maschendrahtzaun – einen Holzflechtzaun als Sichtschutz: 20 m lang und 1,80 m hoch. Dies passte jedoch wiederum dem Nachbarn nicht und er verlangte die Entfernung des Zauns. Da jedoch weder die Mieter noch der Vermieter dies vornahmen und auch ein Schlichtungsverfahren keinen Erfolg hatte, reichte der Mann schließlich Klage auf Beseitigung des Sichtschutzzauns ein.
Keine Entfernung des Zauns
Während die Richter am Amtsgericht Landshut sich noch für die Beseitigung des Zauns aussprachen, gaben die Richter des Landgerichts (LG) Landshut dem Vermieter in seiner Berufung Recht und entschieden, dass der Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung des Holzflechtzauns nach den §§ 922 S. 3, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat.
Die Richter erklärten in ihrem Urteil, dass das Erscheinungsbild des Maschendrahtzauns durch den neuen Zaun richtigerweise verändert wird. Allerdings würde ein Verbot der Anbringung eines Sichtschutzzauns das grundsätzliche Recht eines Eigentümers, sein Grundstück – unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen gem. § 903 S. 1 BGB, Art. 14 Grundgesetz (GG) – nach seinen Vorstellungen zu gestalten und zu nutzen, zu sehr beschränken.
Zudem steht der Sichtschutzzaun vollständig auf dem Grundstück des Vermieters. Es wird durch den Zaun weder das Grundstück des Nachbarn noch die aus dem Maschendrahtzaun bestehende Grenzanlage tangiert, es liegt lediglich eine optische Veränderung vor, was wiederum keinen Entfernungsanspruch begründet.
Ein weiterer Punkt für das Interesse des Klägers am Verbleib des Sichtschutzzauns ist im vorliegenden Fall auch, dass das Verhältnis durch die Streitereien belastet ist und durch den Zaun eine optische und akustische Abgrenzung erfolgt.
Aus diesen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Sichtschutzzauns.
Fazit: Wird auf dem eigenen Grundstück ein Zaun innerhalb der gesetzlichen Vorschriften errichtet, hat der Nachbar meist keinen Anspruch auf Entfernung des Zauns.
(LG Landshut, Urteil v. 18.01.2017, Az.: 13 S 2208/15)
(WEI)
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