Karenzentschädigung trotz Verzichts durch den Arbeitgeber; Auskunftsanspruch nach DSGVO

  • 2 Minuten Lesezeit

Was war passiert?


Geklagt hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer, der als Geschäftsführer für seinen früheren Arbeitgeber tätig war und forderte eine Karenzentschädigung. Er forderte zudem Auskünfte über gespeicherte persönliche Daten und Auskünfte über Umsätze von Kunden. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags vereinbart worden. 

Der Arbeitgeber verzichtete vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot und weigerte sich eine Karenzentschädigung zu zahlen. 

Der Vertrag enthielt zudem Zusatzvereinbarung, die bei Erreichung von bestimmten Umsatzhöhen Boni zu Gunsten des Arbeitnehmers vorsahen. Der Arbeitgeber weigerte sich Auskünfte zu erteilen und forderte selbst Auskünfte zu wettbewerbswidrigen Einkünften des ehemaligen Arbeitnehmers.


Die Entscheidung des Gerichts:


Das Arbeitsgericht Oldenburg sprach dem Kläger die Karenzentschädigung zu und verurteile den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung. Das Auskunftsbegehren des Arbeitsgeber lehnte das Gericht ab.


Das Arbeitsgericht Oldenburg sah die Grundlage für die Karenzentschädigung gemäß § 75 ff. HGB gegeben. Die Parteien hatten in der Zusatzvereinbarung wirksam das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Arbeitgeber hat zwar von der Möglichkeit des § 75a HGB Gebrauch gemacht und verzichtete auf das Wettbewerbsverbot, jedoch tritt die Befreiung der Zahlungspflicht erst mit Ablauf einer Jahresfrist ein. Die Frist beginnt ab dem Tag nach Zugang der Verzichtserklärung. Im verhandelten Fall war die Frist nicht abgelaufen.


Die Auskunftsansprüche bezüglich der Kunden/Umsätze des Arbeitgebers sah das Arbeitsgericht in § 242 BGB. Nach Treu und Glauben musste eine Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kläger vorausgehen, welche durch die Zusatzvereinbarung begründet war. Das Gericht stellte klar, dass ein Auskunftsanspruch nur bestehen kann, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach feststeht und der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über seinen Anspruch in Umfang und Bestehen im Ungewissen ist.


Der Auskunftsanspruch bezüglich seiner personenbezogenen Daten ergibt sich aus der DSGVO. Der Arbeitgeber hat die Auskünfte bezüglich der personenbezogenen Daten nicht bzw. verspätet erteilt.


Die vom Arbeitgeber geforderte Auskunftspflicht zu wettbewerbswidrigen Einkünften des Klägers wurde abgelehnt, da das Gericht keinen begründeten Verdacht sah. Der Kläger betrieb zwar eine UG, während der Tätigkeit für den Arbeitgeber, die jedoch nicht im Handelszweig des Arbeitgebers tätig war.


Fazit:


Das Urteil stellt erstinstanzlich Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages sicher. Der Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot nach Vereinbarung befreit nicht sofort von der Karenzzahlungspflicht. Die Vereinbarung von Sonderzahlungen nach Erreichung von Geschäftsvorgaben kann Auskunftspflichten zur Folge haben.

ArbG Oldenburg (3. Kammer), Teilurteil vom 09.02.2023 – 3 Ca 150/21


Foto(s): LINDEMANN Rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Kersten

Beiträge zum Thema