Kein Anspruch auf Ladestation für Elektroauto in der Tiefgarage
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Wer mit offenen Augen durch die Welt geht oder fährt, dem fallen bei verschiedenen Gelegenheiten immer mehr Lademöglichkeiten für Elektroautos auf, beispielsweise spezielle Parkbuchten mit Ladestationen oder auch Parkplätze in öffentlichen Parkhäusern bzw. Tiefgaragen, die mit Ladegeräten für Elektroautos ausgestattet und für solche Autos reserviert sind. In einem aktuellen Fall wollte sich ein Wohnungseigentümer ein Ladekabel an seinen Tiefgaragenstellplatz legen lassen – dieses Vorhaben landete schließlich sogar vor dem Landgericht (LG) München I.
Vor Kauf Eigentümergemeinschaft befragt
Ein Mann ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage und hat zusätzlich Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz in der gemeinschaftlichen Tiefgarage. Da er mit dem Kauf eines Elektroautos liebäugelte, wollte er auf einer Eigentümerversammlung die Zustimmung der anderen Eigentümer zum Anbringen einer Elektroleitung zu seinem Stellplatz und zur Errichtung einer Steckdose an diesem Stellplatz erhalten. Beide Installationen sollten auf seine Kosten vorgenommen werden. Die anderen Eigentümer lehnten die Maßnahmen jedoch ab. Gegen diesen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft klagte der Mann vor dem Amtsgericht München und hatte zunächst Erfolg. Allerdings legte der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage erfolgreich Berufung beim LG München I ein, sodass der Mann schließlich keine Steckdose installieren lassen konnte.
Elektroleitung ist bauliche Veränderung
Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass das Verlegen eines Kabels von einem Verteilerkasten zum Parkplatz des Mannes und die dortige Anbringung einer Steckdose eine bauliche Veränderung darstellt, die die übrigen Eigentümer über das in § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Es müssten dafür nämlich neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum in der Tiefgarage gelegt werden und zukünftige Instandsetzungsarbeiten würden das Risiko von zusätzlichen Kosten für die Eigentümergemeinschaft steigern. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass weitere Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellen, wodurch eine Vielzahl an Kabeln und Leitungen zu den einzelnen Stellplätzen verlegt werden müssten – auf eine solche Situation müssen sich die übrigen Eigentümer nicht einlassen.
Kein Anspruch auf Zustimmung
Der Mann hätte die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser baulichen Veränderung verlangen können, wenn er einen Anspruch auf die Errichtung der Elektroleitung durch die Tiefgarage und der Steckdose in der Sondereigentumseinheit hätte. Allerdings stellten die Richter fest, dass er keinen Anspruch auf Zustimmung gem. § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG hat, da es sich bei einem Elektroanschluss an einem Tiefgaragenstellplatz nicht um die Ermöglichung eines gewissen Mindeststandards nach dem Stand der Technik handelt. Aus diesem Grund konnte er die Zustimmung der übrigen Eigentümer zu dieser Baumaßnahme nicht verlangen.
Fazit: Wer die Absicht hat, sich ein Elektroauto zu kaufen, sollte vorher prüfen, ob eine Ladestation bereits vorhanden ist oder ob eine solche problemlos eingerichtet werden kann.
(LG München I, Urteil v. 21.01.2016, Az.: 36 S 2041/15 WEG)
(WEI)
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