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Kein Bankgeheimnis bei Markenfälschung - Bank muss Kundendaten nennen

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Teure Kleidung, Handtaschen, Uhren, Parfums, aber auch Medikamente und Weine: Diese Produkte werden mit am häufigsten gefälscht und dann besonders gerne im Internet angeboten. Das Online-Angebot erschwert es schließlich Käufern wie Rechteinhabern, gegen Verkäufer vorzugehen. In dieser Hinsicht dürften Markeninhaber und deren Lizenznehmer ein Urteil des BGH begrüßen. Im Rahmen des Verkaufs gefälschter Parfums über eBay hat er nun ein Kreditinstitut dazu verpflichtet, den Inhaber des bei der Kaufabwicklung angegebenen Kontos zu nennen.

11.000 Euro Umsatz mit gefälschtem Parfum

Arglistige Anbieter verwenden bei ihren Angeboten oft bewusst falsche Namen und Adressen. So auch in diesem Fall. Ein Testkauf der späteren Klägerin, die eine Hersteller- und Vertriebslizenz für Davidoff-Parfums besitzt, hatte eindeutig ergeben, dass das von ihr bei einem eBay-Verkäufer erworbene „Davidoff Hot Water“ eine selbst für den Laien erkennbare Fälschung war. Weitere Beobachtungen ergaben zudem, dass der Anbieter innerhalb eines Monats an die 11.000 Euro mit dem Parfumverkauf umsetzte. Nachforschungen bei der angegebenen Adresse brachten jedoch keinen Erfolg. Die dort wohnende Person war augenscheinlich nicht der Verkäufer. Sie berief sich zudem auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Irgendwie ist die Ware immer zu bezahlen

Allerdings wollen auch Verkäufer von Fälschungen die Ware bezahlt haben. Bargeld oder einen Scheck zu senden: Das erzeugt bei Käufern allenfalls Misstrauen. Es bedarf daher zumindest eines seriöseren Zahlungswegs wie den auf ein Konto. Hinter dem steht meist der mutmaßliche Anbieter.  Falls nicht, ergeben sich zumindest weitere Hinweise. Insofern blieb hier nur die Bankverbindung, auf dem das Geld beim Testkauf gelandet war. Wie sich herausstellte, wurde das angegebene Konto bei einer Sparkasse geführt.

Mit einem Schreiben forderte der Lizenznehmer diese auf, Name und Anschrift des Kontoinhabers mitzuteilen. Stattdessen berief sich die Sparkasse aber auf das Bankgeheimnis. Ob sie das mit Blick auf eine Markenrechtsverletzung durfte, wollte die Lizenznehmerin gerichtlich geklärt haben. Mit der hierfür notwendigen Zustimmung des Rechteinhabers erhob die Lizenznehmerin Klage gegen die Sparkasse. Diese hatte vor dem Landgericht Magdeburg Erfolg. Das nachfolgende Oberlandesgericht (OLG) Naumburg stellte sich aber auf die Seite der Bank. Die dabei für das OLG ausschlaggebende Auslegung einer EU-Richtlinie teilte der BGH in der letztinstanzlichen Revision nicht.

Markengesetz gibt Auskunftsanspruch

Rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch ist hier § 19 Markengesetz. Demnach können Markeninhaber von Markenrechtsverletzern unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verlangen.

Fälle einer offensichtlichen Rechtsverletzung, die hier wegen der laienhaften Fälschungen gegeben war, ermöglichen es darüber hinaus, Auskunft von Personen zu verlangen, die in einer bestimmten Verbindung zum Markenrechtsverletzer stehen. Eine solche Verbindung kann sich insbesondere ergeben, wenn jemand in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat, die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Für den BGH zählt zu einer solchen Dienstleistung auch das Bereitstellen eines Kontos, das für den Zahlungsverkehr bei einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

Bundesgerichtshof fragt Europäischen Gerichtshof

Zuvor ergibt sich aus dem Markengesetz allerdings noch eine rechtliche Hürde: Personen, die von einem solchen Auskunftsanspruch betroffen sind, können sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das nahm die betroffene Sparkasse zum Anlass, sich auf das Bankgeheimnis zu berufen. Inwieweit das Bankgeheimnis hier jedoch zu respektieren war, hing entscheidend von der Auslegung der zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erlassenen Enforcement-Richtlinie der EU ab.

Den Inhalt von EU-Richtlinien müssen Mitgliedsstaaten insoweit in ihr nationales Recht umzusetzen. Die nationalen Gerichte müssen diese Gesetze anschließend in ihren Verfahren anwenden und richtlinienkonform auslegen. Bei Zweifeln über die richtige Auslegung können sie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klarstellung bitten. Ein letztinstanzliches Gericht, wie der BGH es hier darstellt, ist zur Nachfrage sogar verpflichtet. So kam es, dass der BGH den EuGH zur Reichweite des Auskunftsanspruchs befragte (Beschluss v. 17.10.2013, Az.: I ZR 51/12).

Schutz geistigen Eigentums überwiegt Bankgeheimnis

Denn die Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums räumt auch dem Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und der Verarbeitung personenbezogener Daten Raum ein. Diesem Schutz könnte auch das Bankgeheimnis unterfallen. Zwar ist das Bankgeheimnis hierzulande – anders als in der Schweiz – nicht unmittelbar gesetzlich verankert. Es ist vielmehr Folge der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen ihrer Kunden zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. In einem Zivilprozess ergäbe sich aufgrund des Bankgeheimnisses daher auch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diesen Interessen stand hier aber auch eine offensichtliche Markenrechtsverletzung gegenüber.

Der EuGH hatte dazu festgestellt, dass die Richtlinie betroffene Personen nicht unbegrenzt und bedingungslos vor Auskunftsverlangen schützt. Stattdessen sind die Rechte der Betroffenen abzuwägen. Hier ist der BGH zum Ergebnis gelangt, dass die Rechte von Markeninhabern zum Schutz ihres geistigen Eigentums und auf wirksamen Rechtsschutz das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten und das Recht einer Bank auf Berufsfreiheit überwiegen. Die Bank ist daher verpflichtet, den Kontoinhaber bei einer Markenfälschung bekannt zu geben.

(BGH, Urteil v. 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12)

(GUE)

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