Kein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit null

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 12. März 2021 (Az. 6 Sa 824/20) entschieden, dass für die Zeit, während der Arbeitnehmer in Kurzarbeit null arbeiten, kein Urlaubsanspruch entsteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, wenn sie in Kurzarbeit null arbeiten, weniger Urlaub haben.

Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs

Der europäische Gerichtshof hatte bereits am 8. November 2012, Aktenzeichen 11 C 230/11 entschieden, dass während der Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch entsteht. Dieses Urteil wurde nun durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf in deutsches Recht umgesetzt.

Erholungsurlaub nur dann, wenn Verpflichtung zur Tätigkeit

Das Landgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Erholungsurlaub es bezwecke, sich zu erholen. Dies wiederum setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten, welche Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis obliegen, aufgehoben. Daher seien Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit null sind, vorübergehend wie teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln. Dies wiederum rechtfertige es, den Erholungsurlaub-genauso bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die nicht an fünf Arbeitstagen in der Woche arbeiten- anteilig zu kürzen.

Im deutschen Recht seien auch weder in den Vorschriften zur Kurzarbeit noch im  Bundesurlaubsgesetz günstigere Regelungen zu finden. Kurzarbeit null sei auch nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Daher entstehe während der Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch mit der Folge, dass Arbeitgeber den Jahresurlaub von Arbeitnehmern für den Zeitraum der Kurzarbeit anteilig kürzen dürfen.

Fazit:

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Urteils vor. Diese ist aber dahingehend zu verstehen, dass das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden hat, dass während der Kurzarbeit null sowohl der gesetzliche Urlaub als auch etwaiger vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub nicht entsteht. Die oben zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betraf hingegen nur den gesetzlichen Mindesturlaub.

Arbeiten Arbeitnehmer zum Beispiel im Zeitraum Januar bis Juni eines Kalenderjahres in Kurzarbeit null und beträgt der Jahresurlaubsanspruch 30 Arbeitstage, so entsteht im vorgenannten Zeitraum kein Urlaubsanspruch. Der Arbeitnehmer hat daher im vorgenannten Beispiel im Kalenderjahr nur 15 Arbeitstage Urlaub, die er beanspruchen kann. Anders ausgedrückt reduziert sich sein Urlaubsanspruch um jeden Kalendermonat, den er in Kurzarbeit null arbeitet, um 2,5 Arbeitstage Urlaub (1/12 aus 30 Arbeitstagen Urlaub im Kalenderjahr).

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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