Keine Versorgungsehe: Witwengeld trotz kurzer Ehedauer
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Beamtenversorgung für nahe Angehörige
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz musste kürzlich entscheiden, ob eine sogenannte Versorgungsehe vorlag. Konkret verlangte die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes, eines Beamten, Witwengeld nach § 19 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Das lehnte der zuständige Dienstherr jedoch per Verwaltungsakt ab. Als Begründung gab er an, dass die Ehe nur rund 5 Monate gedauert habe, bevor der Beamte gestorben sei.
Tatsächlich sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass bei einer Ehezeit unter einem Jahr regelmäßig keine Witwenrente zu zahlen ist. In diesen Fällen ist von einer Versorgungsehe auszugehen, bei der nicht die Liebe und das gemeinsame Leben im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die Absicht, dem Ehegatten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das soll nicht Sinn und Zweck der Beamtenversorgung sein.
Verwirklichung des Heiratsentschlusses
Allein durch die kurze Ehedauer ist die Zahlung des Witwengeldes noch nicht endgültig ausgeschlossen. Die gesetzliche Annahme der Versorgungsehe kann nämlich im Einzelfall widerlegt werden. Stirbt der Beamte völlig unerwartet, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, ist relativ klar, dass die Ehe nicht in erster Linie zum Zweck der Witwenversorgung geschlossen wurde.
In dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall war dem noch unverheirateten Paar allerdings die schwere Krankheit des Beamten in Form eines Hirntumors bereits bekannt. Dennoch verurteilte das OVG den Dienstherrn auch hier zur Zahlung des Witwengeldes.
Die Eheschließung war nämlich schon vor Bekanntwerden der Krankheit geplant. Dieser Entschluss wurde auch konsequent verwirklicht. Davon jedenfalls ging das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus. Zudem ergab sich aus den medizinischen Unterlagen nicht, dass der Beamte zwangsläufig schon in naher Zukunft sterben würde. Dass der Hochzeitstermin krankheitsbedingt um einige Monate vorverlegt worden war, spielte hingegen keine maßgebliche Rolle.
(OVG Koblenz, Urteil v. 29.10.2013, Az.: 2 A 11261/12.OVG)
(ADS)
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