Keinen Negativzins bei bestehenden Bankkonten

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Gericht verbietet Negativzins

Das Landgericht Tübingen hat in einem Urteil (Az. 4 O 187/17) entschieden, dass Banken von ihren Kunden bei bestehenden Konten keine Strafzinsen verlangen dürfen. Die Beklagte war die Volksbank Reutlingen.

Die Volksbank Reutlingen hat in ihrem Preisaushang Negativzinsen für drei Produkte eingeführt, unter anderem für eine Festgeldanlage ab EUR 10 000. Das Landgericht Tübingen erklärte dies für rechtswidrig.

Urteilsbegründung (Auszug)

Bei bereits abgeschlossenen Einlagengeschäfte könne die Bank nicht einseitig nachträglich eine Entgeltpflicht einführen. Da die Bank zwischen Alt- und Neuverträgen nicht unterschieden habe, seien ihre Klauseln insgesamt unwirksam.

Urteil auch auf andere Banken übertragbar

Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil auch für andere Banken Folgen haben könnte, die von ihren Kunden einen Negativzins verlangen. Den Anfang mit dem Negativzins macht 2015 die Skatbank, die Direktbanktochter einer thüringischen Volksbank. Sie gibt den Negativzins, den die Europäische Zentralbank (EZB) für kurzfristige Einlagen der Banken verlangt, an Kunden mit hohem Vermögen weiter. Die EZB berechnet derzeit einen Negativzins von 0,4 Prozent. Weitere Banken folgten. Sie berechnen den Strafzins für höhere Anlagebeträge ab EUR 100 000 oder EUR 500 000.

Das Gericht stellt klar, dass Negativzinsen für bestehende Geldanlageverträge nicht mit Klauseln eingeführt werden können, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet hat. Die Bank könne nicht im Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen.

Gemäß § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei nur der Darlehensnehmer – also die Bank – verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Der Darlehensgeber – der Kunde – könne nicht dazu verpflichtet werden, demnach seien Negativzinsen ausgeschlossen.

Das Urteil kann auch auf andere Banken übertragbar sein, sofern sie den Negativzins mit einer ähnlichen Klausel eingeführt haben. Die Bank müsste, wenn sie einen Negativzins verlangen will, mit jedem Kunden den Vertrag neu verhandeln und darin ein Entgelt für die Verwahrung vereinbaren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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