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Kind krank – Müssen Eltern sich um eine Betreuung kümmern?

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Beide Eltern berufstätig. Das Kind wird krank. Dann muss Mama oder Papa meist zu Hause bleiben. Doch was ist, wenn jemand anderes sich darum kümmern kann?

Wer sich um sein krankes Kind kümmern muss, darf seine Arbeitsleistung verweigern. Die Interessen der Eltern und ihre Sorgepflicht gehen den Arbeitgeberinteressen in diesem Fall vor.

Verwandte oder Freunde

Können sich Verwandte wie Großeltern um das kranke Kind kümmern, müssen sich die Eltern darum bemühen. Je länger das Kind krank ist, umso mehr ist das zu erwägen. Freunde und Bekannte müssen sie allerdings nicht einspannen, auch wenn diese oft näher sind. Denn mangels Verwandtschaft besteht zu ihnen keine entsprechende rechtliche Verbindung.

Kind und Elternteil krank

Wer beim Kind bleibt, entscheiden die Eltern, sofern beide arbeiten müssten. Ist neben dem Kind auch ein Elternteil krank, dann muss sich dieser allerdings vorrangig um das Kind kümmern. Erst wenn auch dieser so krank ist oder so krank zu werden droht, dass das nicht mehr geht, dürfen beide Eltern zu Hause bleiben. Der eine Elternteil aufgrund der Krankschreibung, der andere aufgrund seines Rechts zur Leistungsverweigerung. Im Übrigen ist das auch möglich, wenn eine Betreuungseinrichtung wegen erkrankten Personals geschlossen ist.

Anspruch auf Freistellung

Ist ein Kind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, haben angestellte Eltern zudem einen Freistellungsanspruch. Danach kann jeder Elternteil von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er sie von ihrer Arbeitsleistung für jeweils bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr befreit, insgesamt aber höchsten 25 Arbeitstage im Jahr. Eltern mit vielen Kindern stoßen schnell an diese Grenze. Bei beispielsweise vier Kindern können sie nämlich nicht 4 mal 10 Tage und somit 40 Tage Freistellung beanspruchen, sondern nur 25 Tage. Ist der zeitliche Rahmen ausgeschöpft, stellt sich die Frage nach einer Betreuung oder einer einvernehmlichen Lösung mit dem Arbeitgeber.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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