Klage gegen Lehramts-Hausarbeit erfolgreich

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Mit Urteil vom 26.09.2013 (6 A 4137/12) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover das Prüfungsamt verpflichtet, eine der beiden Beurteilungen der Examensarbeit neu zu erstellen.

Die Klägerin klagt gegen die Bewertung ihrer zweiten Examensprüfung durch das „Niedersächsische Landeinstitut für schulische Qualitätsentwicklung" (NLQ) und macht unter anderem geltend, sie sei wegen ihrer Herkunft diskriminiert worden.

Die Klage hat Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen eine der beiden Beurteilungen ihrer schriftlichen Examensarbeit wendet. Das Gericht stellte fest, dass die Prüferin mehrfach von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, weil sie bestimmte Ausführungen in der Hausarbeit nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beurteilung muss daher durch einen anderen Prüfer, der bislang am Prüfungsverfahren nicht beteiligt war, neu erstellt werden.

Das Gericht musste daher dem Vorwurf der Klägerin, die Prüferin sei befangen gewesen, nicht näher nachgehen. Es gebe in den Formulierungen der Prüferin zwar Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen der Herkunft.

Den weiteren Vorwürfen der Klägerin, auch die Ausbildungsnote („mangelhaft") sei rechtswidrig, weil sie auch während ihrer Ausbildungszeit diskriminiert worden, ist das Gericht nicht nachgegangen. Nach dem Prüfungsrecht seien solche Rügen rechtzeitig, das heißt grundsätzlich vor Bekanntgabe der Note zu erheben, um dem Prüfungsamt die Gelegenheit zu geben, eventuelle Missstände abzustellen. Die Klägerin hat diese Rüge aber erst mit der Klage erhoben und war daher damit ausgeschlossen.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Beklagte kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Aktenzeichen: 6 A 4137/12

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 26.09.2013

Kommentar:

Auch dieses Urteil zeigt erneut, dass betroffene Prüflinge ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wahrnehmen sollten. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und im Prüfungsverfahren sind die Grundrechte des Einzelnen zu wahren. Insbesondere das Grundrecht auf freie Berufswahl und das Gebot der Chancengleichheit müssen daher eingehalten und effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Verstöße gegen diese Grundsätze berechtigen zu einer Prüfungsanfechtung. So ist die gerichtliche Überprüfung von staatlichen Prüfungen verfassungsrechtlich garantiert. Dabei sollten Betroffene, welche sich prüfungstechnisch unangemessen benachteiligt fühlen, keine Angst vor einer „Verböserung" haben. Eine Neubewertung der Prüfungsleistung darf beispielsweise nicht zu einer Herabsetzung der erzielten Note führen. Speziell für Juristen entscheidet die Examensnote maßgeblich über den weiteren Berufsweg. Es ist deshalb sinnvoll, sich bei der Prüfungsanfechtung rechtzeitig von einem spezialisierten Anwalt helfen zu lassen. Insbesondere formale Fehler im Prüfungsverfahren können nicht mehr erfolgreich angegriffen werden, nachdem das Ergebnis der Prüfung bekannt geworden ist.


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