Konkurrentenstreit um Professorenstelle

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In einem Beschluss bezüglich eines Konkurrentenstreits um eine ausgeschriebene Professorenstelle wurde seitens des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers entschieden, dass die Stelle durch die Hochschule bzw. das zuständige Ministerium vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde besetzt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht führte hierzu im Wesentlichen folgendes aus:

Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.

Art. 33 Abs. 2 gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasst. Wird dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, kann der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen sind.

Diese Grundsätze gelten gleichsam für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle. Zwar kommt der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich kann die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht.

In dem entschiedenen Fall sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Antragsteller war durch die Berufungskommission als „weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen ist, sei eine solche Einstufung erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch und gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig.


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