Bei der Bewerbung auf eine Professorenstelle unterlegen – was man rechtlich unternehmen kann

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Immer wieder kommt es bei der Besetzung von Professorenstellen zu Problemen. Häufig haben unterlegene Mitbewerber den Verdacht, dass die Besetzungsentscheidung nicht einwandfrei ergangen ist. In einem solchen Fall gilt es, schnell zu handeln, wenn man nicht bald vor vollendeten Tatsachen stehen will.

Nach welchem Maßstab werden Professorenstellen besetzt?

Das Grundgesetz schreibt in Art. 33 Abs. 2 vor, dass öffentliche Ämter allen Deutschen nach „Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ offenstehen. Dieser erst einmal nur an den Staat gerichtete Grundsatz der Bestenauslese soll dafür sorgen, dass öffentliche Ämter mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt werden. Da ein solches Amt aber oft auch einen wichtigen Karriereschritt bedeutet, enthält Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz auch einen Anspruch der Bewerber auf ein rechtlich einwandfreies Verfahren, den sogenannten Bewerberverfahrensanspruch. Die Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht dazu zunächst für die Besetzung von Beamtenstellen entwickelt haben, gelten auch für Bewerbungen auf eine Professur (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2012 – OVG 5 S 12.11).

Welchen Spielraum haben Hochschulen bei der Besetzung von Professorenstellen?

Wenn Hochschulen eine Professur ausschreiben, haben sie im Besetzungsverfahren einen erheblichen Spielraum. Das hat einen verfassungsrechtlichen Grund, nämlich die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verankerte Wissenschaftsfreiheit. Der Spielraum bezieht sich schon darauf, welche Anforderungen die Hochschule allgemein in das Profil für die freie Professorenstelle aufnimmt. Die Hochschule hat aber auch einen erheblichen Beurteilungsspielraum, wenn es um die Qualifikation der einzelnen Bewerber für die jeweilige Stelle geht.

Was überprüfen Gerichte bei der Besetzung von Professorenstellen?

Zwar müssen die Gerichte die aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Entscheidungsspielräume der Hochschulen beachten. Das heißt aber nicht, dass es bei der Besetzung von Professuren keinerlei gerichtliche Kontrolle gibt: Aus dem Bewerberverfahrensanspruch ergibt sich, dass die Hochschulen bei ihrer Entscheidung bestimmte Vorgaben einhalten müssen. Jeder Bewerber kann verlangen, dass das Verfahren fehlerfrei abläuft und die Entscheidung über die Besetzung ohne Beurteilungs- und Ermessensfehler ergeht. Insofern ist eine gerichtliche Überprüfung möglich. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang Beurteilungsfehler mit Blick auf die Qualifikation der Bewerber. Solche Beurteilungsfehler liegen vor allem dann vor, wenn ein Hochschulgremium bei der Stellenentscheidung sachfremde, willkürlich erscheinende Erwägungen anstellt oder von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Hier lauern einige Fallstricke für das entscheidende Gremium. Ein Fehler kann zum Beispiel darin liegen, dass die Beurteilung nach Kriterien erfolgt, die von den im Anforderungsprofil für die Stelle genannten Kriterien abweichen. Eine Entscheidung kann auch aus dem Grund angreifbar sein, dass die Beteiligten ihre Eindrücke von den verschiedenen Bewerbern bei einer Probevorlesung oder einem Vorstellungsgespräch nicht gründlich und transparent genug dokumentiert haben.

Was sollte ich als unterlegener Bewerber für eine Professorenstelle unternehmen?

Hat man den Verdacht, dass die Besetzungsentscheidung fehlerhaft war, sollte man nicht erst einmal abwarten. Denn sobald die Stelle besetzt ist, greift der „Grundsatz der Ämterstabilität“ ein. Danach hat der Staat ein hohes Interesse daran, dass Personen in einem öffentlichen Amt bleiben, wenn sie erst einmal ernannt sind. Die Besetzung rückgängig zu machen, kommt demnach grundsätzlich nicht in Frage. Nur in seltenen Ausnahmekonstellationen ist es nach der Rechtsprechung möglich, gegen eine Ernennungsentscheidung nachträglich mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Es gilt also, die Ernennung des Konkurrenten von vornherein zu verhindern. Geeignetes Mittel hierzu ist eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die parallel oder auch schon vor der eigentlichen Klageerhebung beantragt werden kann. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss man einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen und damit darlegen, dass ein Klageverfahren einige Aussicht auf Erfolg hat. Zudem muss man die Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund vorbringen. Da im Verfahren auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz einige Besonderheiten bestehen und allgemein bei Besetzungsentscheidungen über Professorenstellen keine Zeit zu verlieren ist, sollte man nicht zögern, einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.


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