Kündigung erhalten – Was soll ich tun?

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Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und haben eine Kündigung erhalten. Sie sind unsicher und wissen nicht was es zu beachten gilt? Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen müssen.


Ist die Kündigung überhaupt wirksam? 

Sie sollten sich zunächst klarmachen, dass der Schutz des Arbeitnehmers das wichtigste Prinzip im Arbeitsrecht darstellt. Ihr Arbeitsgeber darf nicht nach Lust und Laune kündigen, er hat zahlreiche Vorschriften zu beachten. Bei Ausspruch einer Kündigung übersehen nach unserer Erfahrung Arbeitgeber häufig Formfehler. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt worden ist.

Nicht beeinflussen lassen!

Übt Ihr Arbeitgeber Druck aus und versucht Sie zum Unterschreiben gewisser Dokumente zu verleiten, müssen Sie sich nicht darauf einlassen. Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte, weil es eine unangenehme Angelegenheit ist oder weil jemand versucht Ihnen etwas einzureden.

Sie sind nicht verpflichtet einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag zu unterschreiben. Holen Sie das Beste aus Ihrer Situation raus, gerade jetzt.

Zwischenzeugnis fordern

Fordern Sie vorsorglich gleich per E-Mail ein Zwischenzeugnis an. So verlieren Sie keine Zeit und verbessern Ihre Bewerbungschancen. Außerdem ist das Zwischenzeugnis bindend für das Endzeugnis, welches Sie erst nach dem Verlassen des Betriebes erhalten. In der Anforderung eines Zeugnisses liegt keine Zustimmung das Arbeitsverhältnis zu beenden.  

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Schwangerschaften und Behinderungen melden

Schwangeren und Arbeitnehmern mit Schwerbehinderungen steht ein besonderer Kündigungsschutz zu. Diesen erhalten Sie jedoch nur, wenn sie den Arbeitgeber hierüber auch informieren. Bei Schwangerschaften beträgt die Frist zur Mitteilung zwei Wochen und bei Schwerbehinderten drei Wochen nach Zugang der Kündigung.  Sind Sie also betroffen, dann zögern sie nicht lang und klären ihren Arbeitgeber auf.

Arbeitslos melden

ACHTUNG: 3-Tages-Frist. Melden Sie sich innerhalb dieser Frist bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend bzw. arbeitslos.  Selbst wenn es leicht wird eine neue Stelle zu finden, riskieren Sie keine, durch Sperrzeit verursachten, finanziellen Verluste.

Kündigungsschutzklage erheben

Auch hier besteht eine Frist von drei Wochen. Wird nach Ablauf der Frist nicht geklagt, gilt das Arbeitsverhältnis als wirksam beendet. Die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage ist daher für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Kündigung besonders wichtig.

Spätestens hier ist zu empfehlen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Lassen Sie sich ihre Situation und ihre Erfolgschancen erklären. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.  

Was ist der Sinn einer Kündigungsschutzklage? Diese Klage soll verursachen, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird. Auch wenn Sie sich verständlicherweise im Betrieb nicht mehr erwünscht und respektiert fühlen, ist eine solche Klage sinnvoll. Denn unserer Erfahrung nach enden die meisten Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich: Der Arbeitnehmer akzeptiert Kündigung und erhält dafür eine Abfindung. Es gibt keinen Grund, dass Sie auf eine Abfindung verzichten, die sie erzielen können! Ihre Aussichten, eine solide Abfindung zu erhalten sind in jedem Fall hoch, vorausgesetzt Sie haben einen Fachanwalt an Ihrer Seite. Diese Abfindung kann deutlich höher als erwartet ausfallen.

Experten einschalten

Vermeiden Sie unfair gekündigt zu werden. Besprechen Sie Ihren Fall mit einem Experten für Arbeitsrecht. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung ihrer Situation. 

Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.  

Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht 

www.ra-croset.de

Kontaktieren Sie Rechtsanwätin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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