Kündigung in der Probezeit - Erhält der Arbeitnehmer Geld für noch offene Urlaubstage?

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Grundsätzlich darf der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Wie verhält es sich jedoch mit möglichen offenen Urlaubstagen? Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung und hat er überhaupt Urlaub innerhalb der Probezeit?


1. Urlaub in der Probezeit

Häufig findet man im Internet Aussagen, nach welchen ein Arbeitnehmer während der Probezeit überhaupt keinen Anspruch auf Urlaub hat. Dies ist schlichtweg falsch. 

Denn vielmehr hat auch der Arbeitnehmer auch in der Probezeit einen Anspruch auf Urlaub. Dies wird häufig damit verwechselt, dass erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, § 4 des  Bundesurlaubsgesetz, der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub hat. Während der Probezeit hat er jedoch zumindest bereits einen Teilurlaubsanspruch erlangt. 

Der Umfang des gesetzlichen Urlaubes ist in § 3 Bundesurlaubsgesetz geregelt, nachdem der gesetzliche Anspruch bei einer fünf-Tage Woche (Montag bis Freitag) 20 Urlaubstage im Jahr vorsieht und bei einer sechs-Tage Woche sogar 24 Urlaubstage. 

In Arbeits– und Tarifverträgen können jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers auch mehr Arbeitstage als gesetzlich geregelt vereinbart werden.

 

2. Kündigung in der Probezeit

Wie bereits oben erwähnt, darf der Arbeitgeber bei der vertraglich vereinbarten Probezeit, das Arbeitsverhältnis auch mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem Zeitpunkt im Monat ohne Angabe von Gründen kündigen. 

Der Arbeitnehmer hat jedoch sodann - imFalle der Kündigung während der Probezeit  - zum Beendigungszeitpunkt einen Anspruch auf Auszahlung (sog. Abgeltung) von noch offenen Urlaubstagen.

 

3. Berechnung der Urlaubstage

Der Arbeitnehmer hat im Falle einer Kündigung während der Probezeit zumindest einen anteiligen Anspruch auf Auszahlung noch offener Urlaubstage. 

Für jeden vollen Monat des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sodann also ein Anspruch auf 1/12 (Monat pro Jahr) seines Jahresurlaubs. 

Der Arbeitnehmer muss sich jedoch bewusst sein, sofern er innerhalb eines Jahres seinen Arbeitgeber und seine Arbeitsstelle wechselt, dass er sich den bereits genommenen bzw. finanziell abgegoltenen Urlaub, dem neuen Arbeitgeber angeben muss, so dass diese Urlaubstage auf den gesamten Jahresurlaub angerechnet werden.


Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte

 


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