Kündigung in der Probezeit – Was zu tun ist !

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Sie wurden erst kürzlich eingestellt und schon erhalten Sie eine Kündigung? Trotz Ihrer Wut, dem Ärger und der Verwirrung, müssen Sie einen klaren Kopf bewahren. Obwohl Ihnen kein Kündigunsschutz zusteht können Sie Ihr Arbeitsverhältnis retten oder eine Abfindung erhalten. Nämlich immer dann wenn Sie eine unwirksame Kündigung bekommen haben . Woran Sie eine unwirksame Kündigung erkennen, erklären wir im Folgenden.

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Wirksamkeit der Kündigung 

Ein Arbeitsverhältnis endet nur, wenn die Kündigung wirksam ist. Überraschend viele Arbeitgeber begehen Formfehler. Deswegen müssen Sie zu aller erst prüfen, ob welche vorliegen. Wurde die Schriftform eigehalten? Liegt eine Originalunterschrift vor und ist die Vollmacht/Kündigung fehlerfrei und sauber? Es braucht nur an einem Punkt zu scheitern, um die Kündigung sofort unwirksam zu machen.

Zusätzlich muss die Unterschrift von einer kündigungsberechtigten Person getätigt werden. Meistens müssen alle Geschäftsführer unterzeichnet haben, andernsfalls wäre die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisbar.  Beachten Sie unbedigt, dass die Formulierung einer solchen Zurückweisung fehlerfrei sein muss. Idealerweise sollten Sie einen Profi damit beauftragen.

Schwangerschaft

Im Falle einer Schwangerschaft steht Ihnen ein besonderer Kündigungsschutz zu. Ihr Arbeitgeber darf nach Kenntnis Ihres Zustandes bis vier Monate nach der Entbindung nur unter der Bedingung kündigen, dass er die Zustimmung der jeweiligen Behörde hat. Voraussetzung hierfür ist, dass er über Ihre Schwangerschaft informiert ist.  Bitte melden Sie diese Information umgehend Ihrem Arbeitgeber, spätestens aber zwei Wochen nach der Kündigung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Sonderkündigungsschutz verloren. 

Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit und Diskriminierung

Es ist allgemein bekannt, dass in der Probezeit dem Arbeitgeber kein Kündigungsgrund zur Seite stehen muss, aber das bedeutet nicht, dass Sie aus falschen Gründen gekündigt werden dürfen. Verstoßen die Kündigungsgründe also gegen die grundlegenden Werte der Restordnung, dann ist auch hier die Kündigung sofort unwirksam. Ein Bespiel zum Verständnis wäre, eine Kündigung wegen Homosexualität. Ihr Arbeitgeber darf nicht in Ihr Freiheitsrecht eingreifen.

Diese Gegebenheiten lassen sich nur schwer nachweisen, weshalb auch hier empfohlen wird einen Profi zu beauftragen. Mit seiner Arbeitserfahrung kann er einen aussichtsreichen Vergleich durchsetzen.

Die Maßreglung, §612a BGB

Zu guter Letzt, wenn Sie zeitnah zur erhaltenen Kündigung, einen Streit mit Ihrem Arbeitgeber hatten oder eine Beschwerde eingereicht haben, dann stehen Ihre Chancen sehr gut Ihr Arbeitsverhältnis bald wiederaufnehmen zu können oder eine Abfindung zu erhalten. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht durch eine Kündigung „bestrafen“. Hier gibt es mehrere Konstellationen die geprüft werden können. 

Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Vermeiden Sie unfair gekündigt zu werden. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung ihrer Situation. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.  

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Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. (DJ)

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