Kündigung während der Elternzeit? – Das müssen Arbeitgeber wissen!
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz.
In diesem Rechtstipp möchte ich Ihnen in kompakter Form erläutern, wie weit dieser besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit reicht. Denn nur wenn Sie als Arbeitgeber die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kennen und in der Praxis beachten, können Sie erhebliche finanzielle Folgen und Imageschäden für Ihr Unternehmen vermeiden.
Wo ist der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit geregelt?
Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. § 18 Absatz 1 Satz 3 BEEG schützt die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer dabei sowohl vor ordentlichen als auch vor außerordentlichen Kündigungen.
Wie weit reicht dieser besondere Kündigungsschutz in zeitlicher Hinsicht?
In zeitlicher Hinsicht umfasst der besondere Kündigungsschutz nicht nur den Zeitraum der tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternzeit. Denn grundsätzlich sind gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 BEEG Kündigungen bereits ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt hat. Aus der Zusammenschau mit § 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG ergibt sich, dass der besondere Kündigungsschutz im Ergebnis bereits bis zu 14 Wochen vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer noch schnell gekündigt wird, bevor sie oder er tatsächlich in Elternzeit geht.
Gilt dieser besondere Kündigungsschutz auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in „Teilzeit in Elternzeit“?
Ja! Gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG gilt der besondere Kündigungsschutz des § 18 Absatz 1 Satz 3 BEEG auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Inanspruchnahme von Elternzeit bei ihrem alten Arbeitgeber in Teilzeit tätig sind.
Kann man einem betroffenen Arbeitnehmer während der Geltungsdauer des besonderen Kündigungsschutzes denn gar nicht kündigen?
In Ausnahmefällen bleiben Kündigungen möglich. Denn § 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 BEEG erlauben es Arbeitgebern „in besonderen Fällen“ ausnahmsweise auch während der Geltungsdauer des besonderen Kündigungsschutzes eine Kündigung auszusprechen. Voraussetzung ist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 5 BEEG jedoch, dass die Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt wurde. Für diese Zulässigkeitserklärung bestehen in der Praxis jedoch hohe Hürden, da die zuständige Behörde grundsätzlich aufgrund von Verwaltungsvorschriften das Arbeitnehmerinteresse an einer Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses höher gewichten muss als das für eine Kündigung sprechende Auflösungsinteresse des Arbeitgebers. Nur in krassen Fällen, wie etwa einer Existenzgefährdung des Unternehmens oder strafbaren Handlungen seitens des Arbeitnehmers, wird man als Arbeitgeber daher die für eine Kündigung nötige Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde erhalten.
Gibt es auch Besonderheiten für arbeitnehmerseitige Kündigungen?
Ja! § 19 BEEG ordnet an, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Elternzeit das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, das etwaigen arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen vorgeht.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.
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