Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kündigung wegen Mietrückständen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image] Mieter sollten genau darauf achten, dass sie die Miete immer pünktlich zahlen. Denn wer mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät, der muss damit rechnen, dass der Vermieter ihn fristlos kündigt. Gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch rechtfertigt ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten eine außerordentliche Kündigung.

Der Vermieter hat zum einen ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate keine Miete bezahlt hat. Darüber hinaus kann eine fristlose Kündigung auch erfolgen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag ab zwei Monatsmieten in Rückstand ist.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass der Vermieter zur Wahrnehmung seiner außergerichtlichen Interessen auch einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Der Anwalt kann dann auch dazu bevollmächtigt werden, dem Mieter gegenüber die fristlose Kündigung zu erklären.

(LG Berlin, Urteil v. 23.11.2009, Az.: 67 S 111/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema