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Kündigung wegen Stalking am Arbeitsplatz

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Als Stalking bezeichnet man das gezielte und wiederholte Verfolgen bzw. Belästigen von Personen. Problematisch ist das Phänomen Stalking vor allem, weil das Stalking bei seinen Opfern durch das ständige Nachstellen oft massive psychische Folgen hat. Nicht ohne Grund wurde im Jahr 2007 mit § 238 Strafgesetzbuch (StGB) eine Norm geschaffen, die das „Nachstellen" unter Strafe stellt.

Stalking: außerordentliche Kündigung?

Umso schlimmer für Betroffene, wenn das Nachstellen am Arbeitsplatz stattfindet, da es hier kaum möglich ist, sich den Belästigungen zu entziehen. Eine Möglichkeit des Arbeitgebers, diese Situation zu beenden, ist, den „Stalker" wegen massiver Verletzung des Arbeitsvertrages zu kündigen. Fraglich ist jedoch, ob eine Kündigung wegen Stalking als außerordentliche Kündigung erfolgen kann. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet.

Wiederholte Belästigung

Der Kläger, der sich gegen die außerordentliche Kündigung zur Wehr setzte, hatte im Jahr 2007 ausdrücklich mitgeteilt bekommen, dass sich eine Kollegin von ihm belästigt fühlt und sich deswegen ausdrücklich die dienstlich und vor allem private Kontaktaufnahme verbitten würde. Der Arbeitgeber teilte dem Mann auch mit, dass dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei und dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Frau zu unterbleiben habe, da dies sonst arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen würde.

Das war aber offenbar kein Grund für den Mann, sein Verhalten zu ändern: Im Jahr 2009 stellte er einer anderen Kollegin nach. Gegen ihren ausdrücklich Willen, sie in Ruhe zu lassen, hatte er der Frau zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne Anlass im Büro aufgesucht und sich aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Als sie ihn aufforderte, das Verhalten zu unterlassen, drohte der Mann der Leiharbeiterin, dass er dafür sorgen würde, dass sie keine feste Anstellung bekomme.

„Fristlose" Kündigung

Als Folge dieses Verhaltens wurde dem Mann fristlos gekündigt, was dieser nicht akzeptieren wollte und deshalb bis vor das BAG zog. Dies verwies seinen konkreten Fall zurück an das Landesarbeitsgericht, jedoch mit einer deutlichen Feststellung:

Im Einzelfall ist in derartigen Fällen eine „fristlose" Kündigung, also eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich. Das Gericht führte aus, dass das Nachstellen in dieser Form einen schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Nebenpflichten darstellt, weil er die Privatsphäre seiner Kolleginnen und den ausdrücklichen Wunsch missachtete, nur dienstlich Kontakt mit ihnen aufzunehmen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11)

(LOE)

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