Kurz und knapp 108 (Steuerrecht, Wohnungseigentumsrecht, EDV-Recht, Schmerzensgeldrecht)
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Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers
Bei der Ausfüllung der Steuererklärung ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung und korrekten Angaben verpflichtet. Weil sie trotz wiederholter Aufforderungen von der Familienkasse keine Angaben in der Steuererklärung zu der Kindergeldberechtigung machte, musste sich nun eine Steuerzahlerin vor dem Bundesfinanzhof verantworten.
Die Richter bejahten einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Dass die Finanzbehörde ihrerseits ebenfalls Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt hatte, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung. (Beschluss v. 29.04.2009, Az.: III B 113/08)
Veräußerung von Wohnungseigentum
Gemäß § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer seine Wohnung nur veräußern darf, wenn die anderen Wohnungseigentümer dem Verkauf zugestimmt haben.
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass nur der Verkäufer von Wohnungseigentum einen Anspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung haben kann, nicht jedoch der Erwerber der Eigentumswohnung. (Beschluss v. 22.12.2008, Az.: 29 S 34/08)
Mängel bei Datenverarbeitungsanlage
Für den Betrieb eines Hotels wurden eine Telefonanlage und eine per Schnittstellen damit verbundene Datenverarbeitungsanlage gemietet. Als Mängel bei der Datenverarbeitungsanlage auftraten, wollte der Mieter den Mietvertrag für die Telefon- und Datenverarbeitungsanlage kündigen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg gab ihm Recht und bestätigte, dass in diesem Fall eine Kündigung des gesamten Mietvertrages zulässig ist, weil beide Einrichtungen zusammen vermietet worden sind. (Urteil v. 15.07.2009, Az.: 7 U 166/08)
Schmerzensgeld für schädliche Dauerwelle
Über einen Friseurbesuch mit tragischen Folgen musste das Amtsgericht Erkelenz entscheiden. Wegen einer fehlerhaften Dauerwelle waren einer Kundin Haare am Hinterkopf abgebrochen und ausgefallen. Dafür verklagte sie den Friseur auf Schmerzensgeld.
Die Richter sprachen der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.- Euro zu und verurteilten den Friseur darüber hinaus zur Rückerstattung der 60,- Euro Friseurkosten. (Urteil v. 07.05.2009, Az.: 8 C 351/08)
(WEL)
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