Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurz und knapp 110 (Reiserecht, Nachbarrecht, Anlegerrecht, Mietrecht)

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Zu hohe Wellen sind kein Reisemangel

Pech mit dem Wetter hatten Seychellen-Urlauber. Wegen des Wetters und des hohen Wellengangs konnten sie im Urlaub nicht baden und schnorcheln gehen. Sie verklagten den Reiseanbieter deshalb auf eine Minderung des Reisepreises von 25 Prozent.

Das Landgericht Hannover wies die Klage der Urlauber allerdings ab, weil der Reiseveranstalter keinerlei Einfluss auf Naturereignisse hat, wie eben auch das Wetter. (Urteil v. 17.08.2009, Az.: 1 O 59/09)

Nachbarstreit wegen Elefantengras

Das Landgericht Coburg musste einen Nachbarstreit schlichten und entscheiden, ob beim Anpflanzen von Elefantengras der für Bäume und Sträucher geltende Mindestabstand zur Grenze des Nachbargrundstücks eingehalten werden muss.

Die Richter zeigten ein Herz für den Gartenfreund und wiesen die Klage des Nachbarn ab, da es sich bei Elefantengras weder um einen Baum noch um einen Strauch handelt. Daher gelten für dieses Gewächs nicht die gesetzlichen Mindestgrenzabstände. (Beschluss v. 27.07.2009, Az.: 32 S 23/09)

Neue Verjährungsfristen bei Falschberatung

Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern wegen fehlerhafter Anlageberatung neu geregelt und den bisherigen § 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) abgeschafft. Nun gilt in diesen Fällen die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß den §§ 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn ist, ab wann der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt, die den Anspruch begründen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Achtung: Die neue Verjährungsfrist gilt nur für Ansprüche, die ab dem 05.09.2009 entstanden sind. Für die Altfälle bleibt es jedoch bei der alten Regelung.

Mietmangel wegen niedriger Raumhöhe

Ist die tatsächliche Raumhöhe einer Mietwohnung zwei Zentimeter geringer als die im Mietvertrag angegebene und ist die Wohnfläche deshalb mehr als 10 Prozent kleiner, kann der Mieter eine Mietminderung beanspruchen.

Das hat das Amtsgericht Plößbeck zugunsten des Mieters entschieden und die Klage seines Vermieters gegen die Mietminderung abgewiesen. (Urteil v. 30.11.2005, Az.: 4 C 279/05)

(WEL)


Artikel teilen:


Beiträge zum Thema