Lohn während des Urlaubs inklusive Überstundenzuschläge?

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Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt, d.h. die Vergütung /“den Lohn“ während des Urlaubs?

Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

Vergütung immer gleich:

Ist die Vergütung /“der Lohn“ immer gleichbleibend (d.h. werden Überstunden nicht „extra“ bezahlt und ist auch keine Provision/kein Bonus vereinbart) , so bekommt man als Arbeitnehmer auch während des Urlaubs die Vergütung, die „immer“ bezahlt wird.

Vergütung nicht immer gleich:

Ist die Vergütung hingegen nicht immer gleich, da dem Arbeitnehmer (aufgrund einer Regelung im Tarifvertag) Überstundenzuschläge bezahlt werden, so „kommt es darauf an“. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) und in diesem Zusammenhang auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben für Fälle, in denen ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regelt, dass der Arbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge erhält, folgenden Grundsatz aufgestellt: Während des Urlaubs ist die Vergütung des Arbeitnehmers auf der Basis dieser Mehrarbeitszuschläge zu berechnen und auszuzahlen. Dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs gar keine Überstunden gearbeitet hat, ist nicht relevant. D.h. die Zuschläge werden bezahlt, auch wenn der Arbeitnehmer die Überstunden aufgrund des Urlaubes gar nicht ableistet.

Anreiz schaffen, auf Urlaub zu verzichten, verboten

Denn wenn man während des Urlaubs an die tatsächlich geleisteten (Über-)stunden anknüpfen würde, sei dies geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, Urlaub zu nehmen (weil er ja dann während des Urlaubs mangels geleisteter Überstunden eine niedrigere Vergütung/ „weniger Lohn“ ausbezahlt bekomme). Dies wiederum würde für Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Anlass schaffen, auf den Urlaub zu verzichten, was verboten sei und gegen Art 31 Abs 2 GRC verstoße (vgl. BAG, Urteil vom 16.11.2022, 10 AZR 210/19).

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