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Mehrere Bewohner, nur eine Unterschrift: Ist Mieter nur, wer den Mietvertrag unterschrieben hat?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Die meisten Mietverträge sehen so aus: Am Anfang nennt der Vertrag die Namen von Vermieter und Mieter, danach folgen Angaben zum Mietobjekt und die Klauseln zu Miete, Schönheitsreparaturen & Co. und zum Schluss kommen die Unterschriften von Vermieter und Mieter. Doch was ist, wenn der Mietvertrag jemanden eingangs zwar als Mieter bezeichnet, die Person ihn am Ende aber nicht unterschrieben hat? Ist man ohne geleistete Unterschrift dann trotzdem Mieter? Oder muss man sich, mangels Vertragsschluss, vom Vermieter gerade nicht am Mietvertrag festhalten lassen?

Mietvertrag nur von Mutter unterschrieben

Mit dem Problem einer fehlenden Unterschrift bekam es auch ein Vermieter aus dem Saarland zu tun. Der Mietvertragskopf wies zwar eine Mutter und ihren volljährigen Sohn als seine Mieter aus. Unterschrieben hatte den Vertrag aber allein die Mutter, nicht aber ihr Sohn. Nachdem der Vermieter den beiden gegenüber den Vertrag wegen verschiedener Vertragsverletzungen fristlos gekündigt hatte, standen Forderungen in vierstelliger Höhe im Raum. Die knapp 3200 Euro wegen rückständiger Miete, offener Nebenkosten, Kosten für notwendige Entrümpelung, Anwalt sowie Schadensersatz für eine beschädigte Wohnungstür und Glasscheibe machte er gegenüber seinen Ex-Mietern zunächst mittels Mahnverfahren geltend. Gegen die Mutter, die sich nicht dagegen verteidigte, erreichte er so zwar einen Vollstreckungstitel. Offenbar war von der Frau aber nichts zu holen. Der Sohn wiederum legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wodurch der Streit vor Gericht verhandelt werden musste.

Auch im Mietverhältnis sind zwei Schuldner besser als einer

Sofern der Sohn ebenfalls Mieter des Mannes gewesen wäre, hätte er dadurch einen weiteren vertraglichen Anspruchsgegner gehabt, gegen den er seine Forderungen eventuell mit mehr Erfolg als gegen die Mutter hätte vollstrecken können. Denn mehrere Mieter haften insofern als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Vermieter die Leistung nach seinem Belieben von jedem Mieter ganz oder zum Teil fordern kann. Insofern gilt also kurz gesagt: Je mehr Mieter und damit Schuldner, umso besser für den Vermieter.

Bezeichnung im Mietvertrag und durch Unterschrift

Dafür hätte der Vermieter aber einen Vertragsschluss mit dem Sohn beweisen müssen. Das bloße Mitwohnen in der Mietwohnung genügt dafür jedoch regelmäßig nicht. Und der beste Beweis in Form einer eigenen Unterschrift des Sohnes fehlte gerade. Abgesehen davon hätte dem Vermieter auch der Beweis genügt, dass die Mutter den Vertrag in Vertretung ihres Sohnes unterzeichnet hatte. Doch dafür konnte der Vermieter keine Beweise, z. B. durch einen Vertretungszusatz wie „i.V.“ der Mutter zu ihrer Unterschrift, durch Zeugenaussagen zu den Vertragsverhandlungen oder die Vorlage weiterer Urkunden, vorbringen. Genauso gut konnte es daher sein, dass der Vermieter schlicht vergessen hatte, die weitere Unterschrift des Sohnes einzuholen. Insofern gibt es durch manche Gerichte noch die erleichterte Annahme einer Vertretung bei Mietverträgen von Ehegatten, die nur ein Partner unterzeichnet hat. Allein darauf verlassen sollte man sich als Vermieter dennoch nicht. Augenscheinlich handelte es sich hier bereits um keine Ehe sondern ein Mutter-Sohn-Verhältnis. Den Sohn als Mieter vertraglich in Anspruch zu nehmen scheiterte daher.

Fazit: Vermieter sollten stets dafür sorgen, dass sie bei mehreren Mietern deren vollständigen Namen im Kopf des Mietvertrags aufführen und sie zudem alle auf derselben Vertragsurkunde unterschreiben lassen. Andernfalls drohen Vermieter auf Forderungen sitzen zu bleiben, weil die Mitbewohner nicht zur Vertragspartei wurden.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 11.12.2015, Az.: 10 S 112/15)

(GUE)

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