Mindestlohn - Vergütungsbestandteile, Anspruchsinhaber und Beachtliches für Arbeitgeber

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Seit dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Daher ist an alle Arbeitnehmer in allen Branchen ein Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde zu bezahlen (§ 1 MiLoG). Weitere Pflichten werden den Arbeitgebern auferlegt.

  1. Welche Vergütungsbestandteile werden auf den Mindestlohn angerechnet?

Das Gesetz definiert leider nicht, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn anzurechnen sind, d.h. was die sog. Normal-, bzw. Regelleistung ist. Werden daher alle Vergütungsbestandteile wie z.B. auch Zuschläge für Nachtarbeit, Überstundenzuschläge und vermögenswirksame Leistungen angerechnet? Dies ist umstritten, das Bundesarbeitsgericht wird sich sicherlich noch damit befassen müssen. Momentan gilt nach der wohl vorzugswürdigen Meinung folgendes: Vergütungsbestandteile, die nicht die Normal- bzw. Regelleistung vergüten sollen, sind nicht anzurechen.

Doch was gehört zur sog. „Normal-, Regelleistung“?

Generell gilt: Diejenige Vergütung, die für die Normalleistung bezahlt wird, ist auf den Mindestlohn anzurechnen, egal ob die Vergütung nach Stunden, Stückzahl oder anderen Maßstäben bezahlt wird.

Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für besondere Arbeitsbedingungen sowie Überstundenzuschläge betreffen nicht die Normalleistung. Sie werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet.

Mit Anwesenheitsprämien wird die sog. Normalleistung vergütet, sie sind daher in der Regel auf den Mindestlohn anzurechnen.

Aufwendungsersatz und Spesen kompensieren einen Aufwand, den der Arbeitnehmer hatte. Sie sind daher nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.

Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht anzurechnen.

Zahlt der Arbeitgeber den Mindestlohn i.H.v. 8,50 Euro brutto pro Stunde nicht, hat der Arbeitnehmer einen sog. Aufstockungsanspruch.

  1. Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Anspruch auf Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, damit auch Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Lediglich in eng begrenzten Fällen, etwa aufgrund vereinzelter Mindestlohn-Tarifverträge sowie für bestimmte Personengruppen wie Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn nicht.

Praktikanten, die nach der Ausbildung oder dem Studium ein Praktikum absolvieren, haben ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn. Grund: der Erwerb von Berufserfahrung steht im Vordergrund. Vor und während der Ausbildung oder dem Studium unterfallen sie hingegen nur in Ausnahmefällen dem Mindestlohgesetz, da dann in der Regel der Ausbildungszweck überwiegt.

  1. Was müssen Arbeitgeber beachten?

Das Mindestlohngesetz hat den Arbeitgebern einige Pflichten, die zu beachten sind, auferlegt. Zum Beispiel ist der Mindestlohn spätestens innerhalb des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats an den Arbeitnehmer auszubezahlen. Dies betrifft auch höhere Löhne. Dort unterliegt der dem Mindestlohn entsprechende Anteil den Regelungen des Mindestlohngesetzes. Arbeitgeber müssen die Dauer der Arbeitszeit, insbesondere wenn sie geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben, dokumentieren und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufgewahren.

Folgen der Nichtbeachtung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Gestaltungsbedarf bei Arbeitsverträgen gibt es hinsichtlich Regelungen zu Arbeitszeitkonten und Ausschlussfristen


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