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Nachbarin gefällt Zaun nicht – muss er entfernt werden?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Streit zwischen Nachbarn kommt immer wieder vor. Aber umziehen ist auch nicht immer eine Lösung, vor allem, wenn man Immobilienbesitzer ist. Zum Glück gibt es viele Möglichkeiten, den Kontakt so gering wie möglich zu halten, beispielsweise die Errichtung eines Zauns. Allerdings kann man auch darüber vortrefflich streiten.

Zaun im Garten errichtet

Ein Mann wohnte in einer Doppelhaushälfte, die andere Hälfte des Hauses gehörte seiner Nachbarin – allerdings konnten sich beide Parteien nicht ausstehen. Aus diesem Grund errichtete der Mann auf der Rückseite des Hauses auf der Grundstücksgrenze, die in der Mitte beider Grundstücke verlief, einen Metallzaun mit 1,70 m Höhe und 9,90 m Länge – auch im dazugehörigen offenen Schuppen. In diesen Metallzaun flocht er auf ganzer Breite, Höhe und Länge zusätzlich Kunststofflamellen ein. 

Nachbarin zeigt Nachbarn an

Das gefiel der Nachbarin aber überhaupt nicht, woraufhin sie Anzeige beim zuständigen Bezirksamt erhob. Dieses entschied nach Anhörung des Mannes, dass er jede zweite Kunststofflamelle aus dem Zaun entfernen muss. Gegen diese Entscheidung erhob der Mann Widerspruch – allerdings erfolglos. Das Bezirksamt verwies darauf, dass es sich bei dem blickdichten Zaun nicht mehr um eine untergeordnete Nebenanlage handelt und er sich außerdem nicht mehr in die nähere Umgebung mit offener Bauweise einfügt.

Klage hat Erfolg

Nachdem sich der Mann mit seiner Zaunerrichtung und -ausgestaltung etwas gedacht hatte, war er mit dieser Entscheidung natürlich nicht einverstanden und klagte schließlich erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin.

Kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der Zaun nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie dem materiellen Baurecht oder dem Bauplanungsrecht steht. Es handelt sich zwar um eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 Bauordnung für Berlin (BauO BIn), die aber nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) Alt. 2 BauO BIn verfahrensfrei ist – daher ist dessen Errichtung nicht baurechtswidrig. 

Zaun nicht verunstaltend

Grundsätzlich ist die Errichtung des Zauns nicht unzulässig, weil seine Optik nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot gem. § 9 Abs. 2 BauO BIn verstößt. Verunstaltend ist der Zaun deshalb nicht, weil er dafür aufgrund seiner Höhe und Länge nicht den für das Verunstaltungsverbot notwenigen relevanten Umfang hat – selbst blickdichte Einfriedungen zur Schaffung räumlicher Distanz sind erlaubt. Außerdem wurde der Zaun im Innenbereich des Grundstücks errichtet, sodass das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerade nicht verunstaltet wird. 

Keine Verletzung der Erhaltungsverordnung 

Darüber hinaus verstößt der Zaun auch nicht gegen § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der örtlichen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 7. Oktober 1993 (Erhaltungsverordnung), denn der Zaun ist kein Fremdkörper im Sinne dieser Verordnung und eine Einfriedung durch einen Zaun ist grundsätzlich zulässig.

Aus diesem Grund entschieden die Richter, dass die Beseitigungsanordnung des zuständigen Bezirksamts rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Fazit: Auch wenn ein Zaun dem Nachbarn nicht gefällt, gibt es meist nur wenige Gründe, ihn wieder entfernen zu müssen.

(VG Berlin, Urteil v. 20.10.2016, Az.: VG 13 K 122.16)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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