Nachverstoß: EuroConsum e.V. macht Konventionalstrafe aufgrund sehr alter Unterlassungserklärung geltend

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EuroConsum e.V. ist ein qualifizierter Verbraucherschutzverband, der aufgrund der Eintragung in die Liste des Bundesamtes für Justiz aktivlegitimiert ist und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen darf.

EuroConsum e.V. mit Sitz in Kassel hatte bis März 2023 den Namen Deutscher Konsumentenbund e.V.

Nicht nur EuroConsum e.V., sondern vor allen Dingen auch der Deutsche Konsumentenbund e.V. mit Sitz in Kassel, so der frühere Name von EuroConsum, haben in der Vergangenheit umfangreich abgemahnt (siehe hier, hier ).

Der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist uns aus unserer Beratungspraxis seit 2014 bekannt (siehe z.B. hier).

Die Abmahnung eines Abmahnvereins, wie damals der Deutsche Konsumentenbund oder aktuell EuroConsum ist im Vergleich zu der Abmahnung eines Wettbewerbers relativ „preiswert“.

Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass Abgemahnte in erster Linie auf die Abmahnkosten achten, die Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung wird häufig unterschätzt.

Ebenfalls übersehen wird, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung sehr lange wirksam ist. Die Einhaltung der Unterlassungserklärung wird daher durch die Abgemahnten häufig aus den Augen verloren, sei es aufgrund des Zeitablaufes oder weil Mitarbeiter gewechselt haben und diesen die Unterlassungsverpflichtung gar nicht bekannt ist.

Verstoß gegen die Unterlassungserklärung: EuroConsum behauptet Nachverstoß


Aktuell überprüft EuroConsum eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung sehr intensiv und fordert eine Vertragsstrafe (siehe hier,)

Dies gilt nicht nur für die Abmahnwelle des EuroConsum im vergangenen Jahr, betreffend die Bezeichnung als „Psychotherapeut“, sondern auch weitere Unterlassungserklärungen aus der Vergangenheit.

Für EuroConsum versendet die „Gesellschaft für Prozessführung“ aus Kassel entsprechende Schreiben an die Abgemahnten mit dem Betreff

„Hier: Nachverstoß“

In einem uns aktuell vorliegenden Fall wird der Verstoß einer Unterlassungserklärung behauptet, die vor über 10 Jahren, damals noch gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund abgegeben wurde.

Neben einer Aufführung der angeblichen Verstöße geht es laut des Schreibens „zunächst um die Zumessung der Konventionalstrafe“.

Eine „Konventionalstrafe“ ist das gleiche, wie eine Vertragsstrafe.

In dem Schreiben werden verschiedene Aspekte aufgeführt, die für die Bemessung einer Vertragsstrafe in der Theorie tatsächlich eine Rolle spielen.

Insbesondere erwartet EuroConsum Informationen zur Betriebsgröße, zu Umsatz- und Ertragskraft, Jahresabschlüsse und einen aussagekräftigen Steuerbescheid sowie ein Vortrag zu etwaig getätigten Compliance-Maßnahmen.

Neue Unterlassungserklärung gefordert

Wenn gegen eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde, hat der Abmahner einen Anspruch auf Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung.

Wird eine derartige Unterlassungserklärung nicht abgegeben, können die Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

Teilweise ist in den Schreiben von EuroConsum, gerade für den juristischen Laien, die Aufforderung zur Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung nicht erkennbar. Es heißt zwar in dem Schreiben „Beseitigungs- und Unterlassungsaufforderung“. Darüber hinaus wird jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass, soweit für die Handlung erneut Wiederholungsgefahr besteht, der Abgemahnte aufgefordert wird, diese auszuräumen.

Aktuell wird zum Teil auch deutlicher darauf hingewiesen, dass eine inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ist.

Meine Empfehlungen:

Sollten Sie in der Vergangenheit, sei es gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund oder gegenüber EuroConsum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, achten Sie unbedingt darauf, diese auch einzuhalten. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, was konkret zu veranlassen ist, um einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung auszuschließen.

Wenn Sie von der Gesellschaft für Prozessführung ein Schreiben von EuroConsum mit dem Betreff „Nachverstoß“ und der Geltendmachung einer sogenannten Konventionalstrafe erhalten haben, lassen Sie sich beraten.

Neben der Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt, geht es um die Höhe der Vertragsstrafe und die Frage, wie mit der Forderung einer weiteren Unterlassungserklärung von EuroConsum umzugehen ist.

Ich berate Sie konkret.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Haben auch eine ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung für EuroConsum e.V. wegen einem Nachverstoß erhalten?


Wenn Sie auch ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung für den EuroConsum e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung  erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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