Neue Entwicklung in Hamburg im Hinblick auf die amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten.

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Teilwiderspruchsbescheide wegen amtsangemessener Alimentation

Im Oktober 2021 hat das Personalamt an zahlreiche Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg sogenannte Teilwiderspruchsbescheide versandt. Einen solchen Bescheid wird nach den uns vorliegenden Informationen jede Beamtin und jeder Beamte erhalten, der Widerspruch gegen den Bescheid des Personalamts aus dem April 2021, mit dem Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zurückgewiesen worden, erhoben hatte.

Was ist Gegenstand dieses Bescheides?

Ausgangsthema des Bescheides ist die amtsangemessene Alimentation der Beamten. Alimentation bezeichnet dabei die Gegenleistung der Dienstherrin für die Dienste seiner Beamten. Die Alimentation ist dabei als Gegenstück zu Gehaltszahlungen von privatrechtlichen Arbeitgebern zu betrachten.

Die genaueren Grundlagen der zurzeit nach unserer Auffassung nicht amtsangemessenen Alimentation haben wir bereits in unserem Rechtstipp vom 27. April 2021 erläutert.

Was hat der Teilwiderspruchsbescheid konkret zum Inhalt?

Der Teilwiderspruchsbescheid deckt zwei Aspekte des Widerspruchsverfahrens ab.

Zum einen ging es im Widerspruchsverfahren ganz wesentlich um die Frage der sogenannten haushaltsnahen Geltendmachung. Das Personalamt war ursprünglich der Auffassung, dass jeder Beamte und jede Beamtin in jedem Kalenderjahr einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation hätten stellen müssen. Gegen diese Auffassung hatten sich unsere Mandanten im Widerspruchsverfahren mit unserer Unterstützung umfassend gewehrt.

Von dieser Auffassung ist das Personalamt nunmehr teilweise abgerückt und hat sich entschieden, das Widerspruchsverfahren dahingehend auszusetzen. Dies bedeutet, dass über den Widerspruch für die Jahre 2013 bis 2019 zunächst nicht entschieden werden wird.

Zum anderen geht es um die amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2020. Das Personalamt hat entschieden, dass die Alimentation für das Jahr 2020 amtsangemessen gewesen sei. Das Personalamt begründet seine Entscheidung damit, dass ihm gar keine andere Entscheidung möglich ist, weil es geltende Gesetze so lange anzuwenden hat, wie diese noch nicht vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden sind.

Was ist als nächster Verfahrensschritt zu unternehmen?

Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg sollten jetzt drei wichtige Verfahrensbestandteile im Blick behalten: Das ausgesetzte Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren und die Geltendmachung zukünftiger Ansprüche.

Um die Ansprüche für das Jahr 2020 auch weiterhin geltend machen zu können, muss gegen den Bescheid der Personalamtes innerhalb von einem Monat nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne. Sie profitieren dabei von unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Beamtenrecht.

Erfolgt keine Erhebung der Klage, können Ansprüche für das Kalenderjahr 2020 nicht mehr geltend gemacht werden.

Darüber hinaus haben wir für unsere Mandanten auch die oben genannten weiteren Verfahrensbestandteile im Blick. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Ansprüche zum richtigen Zeitpunkt geltend gemacht werden, nach Auffassung des Personalamtes jeweils im laufenden Kalenderjahr. Die entsprechenden Fristen zur Geltendmachung haben wir für unsere Mandanten im Blick.

Ferner werden wir die Frage in den Blick nehmen, ob die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens sachgerecht ist.

Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Schreiben Sie uns (kanzlei@von-harten.de) oder rufen Sie uns an (+49 40 351021-20).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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