Der Bund der Steuerzahler hat erneut Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingereicht. Das neue Verfahren ist vor dem FG Niedersachsen unter dem Az. 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007. Die Klageerhebung dürfte nicht rein zufällig in Hannover erfolgt sein. Die Finanzrichter dort sind unter Steuerrechtlern seit Jahren als Nach- und Vordenker bekannt.
Der Hintergrund der Klage ist nicht neu, die Argumentation nicht unbekannt: Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer entrichtet werden muss. Ergänzungsabgaben dürfen jedoch nicht auf Dauer und lediglich in Ausnahmesituationen erhoben werden. Deshalb rügt der Bund der Steuerzahler die fortwährende Erhebung des Solidaritätszuschlags. Der Solidaritätszuschlag muss nun bereits seit dem Jahr 1995 ununterbrochen bezahlt werden und ist damit zur Dauersteuer geworden. Die Einnahmen aus der Erhebung des Solidaritätszuschlags stehen übrigens allein dem Bund zu.
Bei noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen kann unter Hinweis auf das genannte Verfahren Einspruch erhoben werden. Sollte das FG Niedersachsen dem Kläger Recht geben oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit haben, wird die Sache aber sicherlich höheren Ortes nochmals aufgerollt werden.
Sonder- und Ergänzungssteuern haben in Deutschland ein langes Leben. So wird heute noch die Sektsteuer erhoben, die der letzte deutsche Kaiser zur Finanzierung seiner Kriegsflotte erfunden hat.
Alexander Scholl (MM) RA /FAStR
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