Was versteht man unter einer inkongruenten bzw. disquotalen Gewinnausschüttung und wie wird diese steuerlich behandelt?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Einleitung zur Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften

Gewinnausschüttungen sind für viele Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter ein zentrales Thema. Sie stellen eine Möglichkeit dar, den erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft an die Gesellschafter weiterzugeben. Dabei gibt es verschiedene Arten von Gewinnausschüttungen, und nicht alle sind gleich. Eine besondere Form der Gewinnausschüttung ist die inkongruente bzw. disquotale Gewinnausschüttung. Was genau hierunter zu verstehen ist und wie diese Art der Gewinnausschüttung steuerlich zu behandeln ist, wird nachfolgend beleuchtet.


2. Die inkongruente bzw. disquotale Gewinnausschüttung

Die inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung bezeichnet eine Gewinnausschüttung, bei der die Höhe der Ausschüttung nicht im Verhältnis zu den Anteilen der Gesellschafter steht. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter beispielsweise mehr oder weniger vom Gewinn erhält, als es seinem Anteil an der Gesellschaft entsprechen würde.

In der Praxis kann dies vorkommen, wenn beispielsweise ein Gesellschafter besondere Leistungen für die Gesellschaft erbracht hat und dafür eine höhere Ausschüttung erhält. Oder wenn bestimmte Gesellschafter auf einen Teil ihres Gewinnanspruchs verzichten, um das Unternehmen zu unterstützen.

Gesetzliche Regelungen zu dieser Art der Gewinnausschüttung sind in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Kapitalgesellschaften zu finden.

 Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. 


3. Die steuerliche Behandlung einer inkongruenten bzw. disquotalen Gewinnausschüttung und deren Anerkennung

a) Steuerliche Behandlung

Wenn sich die Beteiligung an der GmbH im Privatvermögen des Gesellschafters befindet, erfolgt eine Besteuerung über die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 43a EStG). Ein Werbungskostenabzug ist nur in Form eines Pauschalbetrages möglich.

Wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen des Gesellschafters gehalten, so wird auf die zugeflossene Gewinnausschüttung das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 f) EStG angewandt, wonach 40 % der verdeckten Gewinnausschüttung steuerfrei gestellt werden. 

Ist der Empfänger/Gesellschafter der Gewinnausschüttung ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, so greift nach § 8b Abs. 5 KStG das sog. Schachtelprivileg. Hiernach unterliegen 5 % von zugeflossenen Bezügen aus einer anderen Kapitalgesellschaft einem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot und sind außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. 95 % der Gewinnausschüttung bleiben steuerfrei.

b) Steuerliche Anerkennung einer diquotalen Gewinnausschüttung

Für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten bzw. disquoteln Gewinnausschüttung ist Grundvoraussetzung, dass eine vom Anteil am Grund- und Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam ist. 

Bei der GmbH ist für eine nachträgliche Satzungsänderung hin zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Oder die Satzung enthält eben eine Klausel, wonach jährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.

Eine Grundlage in der Satzung und/oder eine wirksame Beschlussfassung ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer disquotalen Gewinnausschüttung.

Ist dies nicht gegeben, wird die Finanzverwaltung die inkongruente Ausschüttung nicht anerkennen und eine Gewinnausschüttung den Gesellschafter gemäß deren Beteiligungen zurechnen. 

Dies kann zu nachhaltigen negativen Steuerfolgen bei den Gesellschaftern führen. Insbesondere wenn diquotale Gewinnausschüttungen in hohem Umfang und über mehrere Jahre durchgeführt wurden.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Finanzbehörde und der Steuerfahndung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


#vGA #verdeckteGewinnausschüttung #Gewinnausschüttung #GmbH #Kapitalgesellschaft #Besteuerung #Steuerwirkung #Teileinkünfteverfahren #Gesellschaftsanteil #Privatvermögen #Betriebsvermögen #KStG #Schachtelprivileg #Abgeltungssteuer #Kapitalertragsteuer #Steuerstreit #Einspruch #Einspruchsverfahren #Finanzgericht #Finanzgerichtsverfahren #Steuerrecht #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltSteuerrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Foto(s): Dr. Holger Traub


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema