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Prüfung nicht bestanden – was nun?

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Prüfung nicht bestanden – was nun?
anwalt.de-Redaktion

Wer in seiner Ausbildung eine Prüfung nicht besteht, ist freilich frustriert. Jeder Azubi kann bei einer Prüfung durchrasseln. Daher sollte man nicht den Kopf hängen lassen, sondern durchstarten: 

Folgen

  • Wer die Zwischenprüfung nicht besteht, kann trotzdem die Ausbildung fortsetzen.
  • Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. In Härtefällen auch öfter.
  • Es stellt keinen Kündigungsgrund dar, wenn jemand durch eine Prüfung, sei es die Zwischen- oder Abschlussprüfung, fällt. Der Azubi kann verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Wiederholungstermin fortgesetzt wird.

Kostenlose Nachhilfe

  • Wer Schwierigkeiten hat, den Stoff zu lernen, hat die Möglichkeit, sogenannte ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) zu erhalten. AbH sind nichts anderes als kostenlose Nachhilfe. 
  • Die Berufsschulen sowie die Handwerkskammern, aber auch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter geben gern Auskunft, wie man abH in seiner Ausbildung erhält. 

Widerspruch einlegen

  • Wer mit der Benotung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen. 
  • Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat und beginnt mit Bekanntgabe der Benotung.
  • Der Widerspruch ist schriftlich bei der Berufsschule einzureichen.
  • Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Es ist aber empfehlenswert, die Fehler der Korrektur genau zu beschreiben, da dann der Prüfer eher einlenkt.
  • Wer die Frist verpasst hat, kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, oder einen Rücknahmeantrag stellen. Mit Letzterem beantragt man erneut die Überprüfung der Benotung, auch wenn die Widerspruchsfrist „verschuldet“ abgelaufen ist.

Klage erheben

  • Ist der Widerspruch erfolglos, erfolgt eine Ablehnung durch einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. 
  • Die Klagefrist beträgt ebenfalls in der Regel einen Monat und beginnt üblicherweise mit Zugang des Widerspruchbescheids.
  • Wer die Klagefrist verpasst hat, kann ebenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder einen Rücknahmeantrag stellen.

Kosten für Widerspruch und Klage

  • Das Widerspruchsverfahren kostet von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich viel. Die Kosten liegen bei ca. 50 bis 150 Euro. 
  • Rechtsanwälte verlangen für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in der Regel eine Honorarvereinbarung. Allerdings sind Anwälte verpflichtet, einen Beratungsschein anzunehmen.
  • Pro Prüfung kostet eine Klage, wenn man verliert, inklusive Anwalt rund 1000 Euro.

(FMA)

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