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Oberlandesgericht Köln gibt neue Unterhaltsleitlinien heraus

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat nach zwei Jahren seine Unterhaltsleitlinien aktualisiert. Sie gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013. Unterhaltsleitlinien helfen Gerichten wie Rechtsanwälten bei der Ermittlung eines angemessenen Unterhalts für Ehegatten und Kinder. Außerdem fließen Rechtsprechungsänderungen mit ein. Mangels Gesetzeskraft der Leitlinien sind die Familiengerichte zwar nicht an sie gebunden. Dennoch wenden sie sie aus praktischen Gründen häufig in vergleichbaren Fällen an. Entscheidungen der Familiengerichte im OLG-Bezirk fallen dadurch einheitlicher aus. Mit mehr als 4,2 Millionen Einwohnern gehört der OLG-Bezirk Köln dabei zu den größeren in Deutschland. Neben Köln umfasst er Städte wie Bonn und Aachen.

Beträge für den jeweiligen Selbstbehalt steigen

Die bekanntesten Unterhaltsleitlinien enthält die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie spielt eine herausragende Rolle bei der Ermittlung des Kindesunterhalts. Auch sie wurde Anfang 2013 aktualisiert. An ihr orientieren sich regionale Unterhaltsleitlinien. Unter diesen haben insbesondere die Süddeutschen Leitlinien weitreichende Wirkung, die eigene Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie gelten seit Anfang 2012 unverändert in den OLG-Bezirken Karlsruhe, Stuttgart, München, Nürnberg, Bamberg und Zweibrücken. Auch die Leitlinien des OLG-Bezirks Köln folgen zunächst der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien. Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt von 770 Euro auf 800 Euro monatlich. Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen verbleiben nun statt 950 Euro im Monat 1000 Euro. Der angemessene Selbstbehalt - auch großer Selbstbehalt genannt - gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt nun 1200 Euro statt 1150 Euro. Als privilegiert gilt hingegen ein volljähriges Kind bis 21, das mindestens bei einem Elternteil wohnt, eine staatlich anerkannte Schule besucht und ledig ist. In diesem Fall steht es einem minderjährigen Kind gleich, der Selbstbehalt beträgt wie oben bereits genannt 800 bzw. 1000 Euro. Gegenüber Ehegatten bzw. Vater oder Mutter eines unehelichen Kindes sind es 1100 statt 1050 Euro. Der Selbstbehalt bei Unterhalt gegenüber den Eltern steigt von 1500 Euro auf 1600 Euro.

Aufgabe des Dreiteilungsgrundsatzes bei Wiederheirat

Die Unterhaltsleitlinien beachten nun auch die neue Rechtsprechung zur Methode der Dreiteilung, wenn der Unterhaltsverpflichtete erneut heiratet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den vom Bundesgerichtshof (BGH) angewandten Dreiteilungsgrundsatz für unzulässig erklärt (BVerfG, Beschluss v. 25.01.2011, Az.: 1 BvR 918/10). Die Leitlinien widmen sich dabei zahlreichen Fragen rund ums Einkommen, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sowie der Leistungsfähigkeit und insbesondere des Selbstbehalts. Als Ergänzung zur Düsseldorfer Tabelle erklären sie etwa, dass eventuelle Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder Pflegeversicherung des Kindes vom Nettoeinkommen des Verpflichteten abzuziehen sind.

(GUE)

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