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Räumungsklage verloren, was kann ich gegen die Zwangsräumung noch tun?

  • 1 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Die drohende Zwangsräumung sollte der Mieter der Gemeinde melden.
  • Im Idealfall weist die Gemeinde den Mieter in die bisherige Wohnung ein.
  • In begründeten Fällen sollte der Mieter einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

Der Vermieter hat die Räumungsklage gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsräumung schon angekündigt. Was kann man in so einer Situation noch tun, wenn man noch keine Ersatzwohnung gefunden hat?

Gemeinde drohende Obdachlosigkeit melden

Zuallererst sollte der Mieter sich bei seiner Gemeinde melden und die drohende Obdachlosigkeit melden und einen Termin vereinbaren. Zu diesem Termin sollte der Mieter das Urteil sowie etwaige Schreiben des gegnerischen Anwalts oder Gerichtsvollziehers mitbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, einem Obdachlosen oder dem von der Obdachlosigkeit Bedrohten eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Einweisung in bisherige Wohnung

Möchte der Mieter die bisherige Wohnung behalten, sollte er bei dem Termin bei der Gemeinde die Einweisung in die bisherige Wohnung anregen. Denn im optimalen Fall „weist“ die Gemeinde den Mieter dann tatsächlich in die bisherige Wohnung ein. Das heißt, der Mieter muss nicht ausziehen und der Vermieter kann die Zwangsräumung nicht vollstrecken.

Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen

Zugleich sollte man sich überlegen einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Räumungstermin bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Für den Erfolg des Antrags müssen jedoch hohe Anforderungen erfüllt sein: So wird nur eine schwere Erkrankung berücksichtigt oder die drohende Obdachlosigkeit von Familien mit Kindern. Ein solcher Antrag ist also gut zu begründen.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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