Rechte bei Mängeln im Wohnungseigentum und Altlastenverdacht: Wichtige Rechtsgrundsätze

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Kernpunkte des Bundesgerichtshof-Urteils (V ZR 213/21) vom 11. November 2022, in verständlicher Form dargestellt:

  1. Wohnungseigentümer haben das Recht, Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen. Dieses Recht kann von der Eigentümergemeinschaft über einen Mehrheitsbeschluss an sich gezogen werden, was in § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verankert ist.
  2.  Bei Verdacht auf Altlasten muss der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB zunächst nur den Verdacht ausräumen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst fordern, wenn sich der Verdacht bestätigt.
  3. Eine Belastung des Grundstücks mit Schadstoffen, die von der üblichen Beschaffenheit abweicht, liegt vor, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten gemäß Bundesbodenschutzgesetz existieren.
  4. Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich dieser später, gilt dies als arglistiges Verhalten bezüglich der tatsächlich vorhandenen Altlasten.
  5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat Anspruch auf vollständige Nacherfüllung bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums gemäß § 439 Abs. 1 BGB, und nicht nur auf anteilige Kostenfreistellung.

Praxistipp

Bei Verdachtsfällen von Altlasten oder Mängeln im Wohnungseigentum ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Die rechtzeitige Klärung der Zuständigkeit und der Ansprüche kann langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden. Beachten Sie, dass die Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, über Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung von Mängelbeseitigungsrechten an sich zu ziehen. Zudem sollten Käufer bei Verdacht auf Altlasten sofort handeln, da der Anspruch auf Mängelbeseitigung erst mit Bestätigung des Verdachts geltend gemacht werden kann.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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