Rechts vor links, nicht immer! Parkplatzsituation

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Auf Fahrgassen von Parkplätzen gilt nicht die Vorfahrtsregel rechts vor links.
 Die Fahrer müssten sich verständigen, so das OLG Frankfurt als oberstes Gericht Zivilsachen für Hessen am 22.06.2022.

Auf dem Parkplatz eines Baumarkts in Wiesbaden stand zwar das bekannte Schild: „Hier gilt die StVO“. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilte das nun für einen Unfall, der sich auf dem Parkplatz ereignet hatte, anders. Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gelte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht, entschieden die Zivilrichter. Die Fahrer müssten defensiv fahren und versuchen, sich zu verständigen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.06.2022, Az. 17 U 21/22).

Das OLG korrigierte damit ein Urteil des LG Frankfurt, das nach einem Zusammenstoß auf dem Parkplatz von einer Haftung des beklagten Fahrers von nur 25 % ausgegangen war. Der Kläger befuhr die Gasse, die zur Ausfahrt des Parkplatzes führte. Der Beklagte kam aus seiner Sicht von rechts, er befand sich in einer Fahrgasse, an deren beiden Seiten im rechten Winkel angeordnete Parkboxen sind. Auch die Fahrgasse zur Ausfahrt, die der Kläger befuhr, verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Kläger und Beklagter kollidierten im Einmündungsbereich der Fahrgassen.

Der von rechts kommende Beklagte könne sich nicht auf sein Vorfahrtsrecht berufen. Auch wenn die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich anwendbar seien, seien Fahrgassen auf Parkplätzen keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb auch keine Vorfahrt. Es gelte vielmehr das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer sei verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen“, unterstrich das OLG.


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