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Renovierung trotz unwirksamer Klausel

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Vor dem Landgericht Kassel endete ein Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Mieter, der beim Auszug seine Wohnung renoviert hatte, weil er sich nicht bewusst war, dass die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag dazu unwirksam war. Dort war geregelt, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfe. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie den Mieter in seinen Rechten unangemessen beschränkt. Doch das wusste der Mieter nicht. Als ihn sein Vermieter zur Renovierung aufforderte, führte er die Schönheitsreparaturen durch und bezahlte dafür 700 Euro. Als der Mieter erfuhr, dass er rechtsgrundlos die Wohnung renoviert hatte, forderte er die Summe vom Vermieter zurück und reichte schließlich Klage ein.

Das Amtsgericht Kassel wies die Klage des Mieters jedoch ab, weil er seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu spät geltend gemacht hatte. Dieser Meinung schloss sich jetzt auch das Landgericht Kassel als zweite Instanz an. Für Ansprüche aus dem Mietverhältnis gibt § 548 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährungsfrist vor. Dem entsprechend gilt für Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter eine Frist von sechs Monaten, § 548 Absatz 2 BGB. Die Frist beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Dass die Frist relativ kurz bemessen ist, liegt daran, dass sich die tatsächliche Anspruchshöhe über einen längeren Zeitraum als sechs Monate immer schwerer ermitteln lässt. Weil der Mieter seinen Bereicherungsanspruch wegen der rechtsgrundlos durchgeführten Renovierung aber erst nach Ablauf der sechs Monate geltend gemacht hatte, musste er die 700 Euro selbst tragen.

(Landgericht Kassel, Urteil v. 07.10.2010, Az.: 1 S 67/10)

(WEL) 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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