Veröffentlicht von:

Rentenbezug: Mitteilungspflicht gegenüber Arbeitgeber

  • 3 Minuten Lesezeit

Viele, die trotz des Bezugs einer Altersrente weiterarbeiten, sind unsicher, ob eine Pflicht besteht, dem Arbeitgeber den Bezug der Altersrente mitzuteilen. 

Die wenigsten informieren den Arbeitgeber. Deswegen ist es gut zu wissen, ob der Arbeitgeber trotzdem auf anderem Weg vom Bezug der Altersrente erfahren kann.

Der Blick in den Arbeitsvertrag bringt nicht immer Klarheit, ob und wann ein Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente endet. Selbst wenn ein Arbeitsvertrag eine Beendigungsklausel enthält, die auf den Bezug einer Rente abstellt, sind damit nicht alle Probleme gelöst. In Arbeitsverträgen findet man unterschiedliche Formulierungen und die sind keineswegs eindeutig. 

Einige Vertragsklauseln beziehen sich auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (z.B. " Das Arbeitsverhältnis endet bei Erreichen der Regelaltersgrenze" oder ".... bei Erreichen des 65. Lebensjahres"). Es gibt jedoch auch Regelungen, die an den Bezug einer Rente anknüpfen  (z.B. "Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente"). 

Um auf der sicheren Seite zu sein verlangen manche Arbeitgeber von den Mitarbeitern, die eine Altersente beziehen möchten, dass diese schriftlich kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen

All das verunsichert. Um Streit zu vermeiden, sehen Arbeitnehmer meistens davon ab, den Arbeitgeber über den Bezug einer Altersrente zu informieren. 

Hinsichtlich möglicher Folgen muss man unterscheiden zwischen dem Bezug einer Vollrente und dem Bezug einer Teilrente.

Wenn der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber vom Bezug einer Rente zu informieren, dann kann sich das auf alle Arten einer  Rente beziehen, also auf die Regelaltersrente ebenso wie auf eine vorgezogene Altersrente und auch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Mitteilung unterlässt ist weitgehend ungeklärt. Die Unterlassung dürfte in den meisten Fällen folgenlos bleiben. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allgemein nur anerkannt für den Bezug der ungekürzten Regelaltersrente. 

Wenn im Arbeitsvertrag eine Mitteilungspflicht fehlt, dann könnte eine gesetzliche Auskunftspflicht des Arbeitnehmers gemäß § 28o Abs. 1 SGB IV zum Tragen kommen:

"Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und zur Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen".

Die gesetzliche Pflicht besteht, weil sich der Bezug einer Altersrente auf die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht in mehreren Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung auswirkt.

Der Arbeitgeber ist aber keineswegs auf eine Information durch den Arbeitnehmer angewiesen. Der Arbeitgeber wird bei gesetzlich Krankenversicherten von der jeweiligen Krankenkasse auf den Rentenbezug des Mitarbeiters aufmerksam gemacht. Das passiert beim Bezug einer Vollrente. Bei Beziehern einer vollen Altersrente, die weiterarbeiten verringert sich der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenkasse. Bezieher einer vollen Altersrente haben bei der Krankenkasse keinen Anspruch auf den Bezug von Krankengeld. Deshalb bezahlen die Betroffenen auch nur noch einen verringerten Beitragssatz an die Krankenkasse.

Die Krankenkassen sind bekanntlich die Gesamteinzugsstelle für den Sozialversicherungsbeitrag. Sie führen eine Plausibilitätsprüfung durch, bezogen auf die von den Arbeitgebern abgegebenen DEÜV-Meldungen. Diese Meldungen passen jedoch bei Beziehern einer gesetzlichen Altersrente nicht, wenn die Arbeitgeber mangels Kenntnis bei Abgabe der Meldung den Rentenbezug des Mitarbeiters nicht angeben kann.

Das löst eine Beanstandung seitens der Krankenkasse aus und damit erhalten die Arbeitgeber zwangsläufig Kenntnis vom bisher nicht bekannten Rentenbezug der Arbeitnehmer.

Die Krankenkassen ihrerseits erhalten die für die Beitragsberechnung notwendigen Informationen vom jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das oben Gesagte gilt grundsätzlich nur für diejenigen, die eine Vollrente beziehen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen.

Keine gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 28o SGB IV besteht dagegen für Bezieher einer Teilrente. Beim Bezug einer Teilrente ändert sich der beitragsrechtliche Versicherungsstatus nicht. Anders als beim Bezug einer Vollrente bleibt der Anspruch auf Krankengeld erhalten. Darum wird auch weiterhin der volle Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zahlung fällig und der beitragsrechtliche Beitragsschlüssel bleibt unverändert.

Eine Mitteilungsverpflichtung könnte sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dieser eine Rentenbezugsklausel enthält und der Arbeitnehmer darin ausdrücklich zur Vorlage des Rentenbescheides beim Arbeitgeber verpflichtet wird.

Foto(s): ©Adobe Stock/zinkevych

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Stier

Beiträge zum Thema