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Rentenversicherung muss Übergangsgeld zahlen

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der Wiedereingliederung in den Beruf nach Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Übergangsgeld. Zuständig dafür ist der Rentenversicherungsträger, der die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt hat. Die auch als „Hamburger Modell" bezeichnete stufenweise Wiedereingliederung soll erkrankten Arbeitnehmern in Absprache mit dem Arbeitgeber die vollständige Rückkehr an ihren Arbeitsplatz ermöglichen. Ziel ist es, spätestens vier Wochen nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme damit zu beginnen. Anstelle seines Gehalts erhält der Arbeitnehmer bei Genehmigung der Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger Übergangsgeld - hatte die Krankenkasse darüber entschieden dagegen Krankengeld.

Arbeitsagentur ist nicht zuständig für das Übergangsgeld

Im folgenden Fall erhielt eine Arbeitnehmerin nach einem erlittenen Herzinfarkt zunächst Übergangsgeld. Dabei steigerte sie ihre Arbeitsleistung von zunächst zwei auf täglich vier Stunden. Nach einem halben Jahr beendete der Rentenversicherungsträger die Leistung allerdings mit Hinweis auf deren angebliche Maximaldauer von sechs Monaten. Die Frau sah sich daraufhin gezwungen, Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur zu beantragen und erhielt es zunächst auch. Nach einer durch einen weiteren Reha-Aufenthalt bedingten Unterbrechung stellte sie Antrag auf dessen Weiterbewilligung. Aufgrund eines diesmal vorgelegten Attests erfuhr die Arbeitsagentur erst jetzt davon, dass die Frau mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitete. Da sie damit nicht mehr als arbeitssuchend galt, lehnte die Arbeitsagentur ihren Antrag ab. Dagegen klagte die Frau und verlangte nun Übergangsgeld von der Arbeitsagentur. Schließlich habe diese es versäumt, ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Die Richter sahen die Arbeitsagentur hier allerdings nicht in der Pflicht, sondern den dem Verfahren beigeladenen Rentenversicherungsträger.

Dauer der Übergangsgeldzahlung unterliegt keiner Frist

Sie kamen zu dem Ergebnis, dass er das Übergangsgeld nach sechs Monaten zu Unrecht eingestellt hatte, denn das Gesetz kenne keine solche Frist. Vielmehr sei das Übergangsgeld während der gesamten Wiedereingliederung zu zahlen. Diese ende nur mit der vollen Wiedererlangung der Erwerbskraft beziehungsweise deren Aussichtslosigkeit. Der Rentenversicherungsträger könne dabei lediglich eine dahingehende Erfolgsprognose verlangen. Ansonsten müsse er, da er die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt hatte, das Übergangsgeld zahlen.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.09.2011, Az.: L 7 AL 94/10)

(GUE)

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