Rückkehr aus der Elternzeit – Weiterarbeiten auf demselben Arbeitsplatz oder Aufhebungsvertrag?

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Arbeitnehmer stehen während der Elternzeit unter besonderem Schutz. Ihnen darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch während der Elternzeit kündigen, dies aber nur mit der Zustimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Nicht selten erfahren Arbeitnehmer vor Rückkehr in den Betrieb, dass ihre Stelle bereits anderweitig besetzt wurde. Es kann auch vorkommen, dass für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung gar nicht mehr in Betracht kommt und er den Arbeitnehmer kündigen möchte.

 

Kein Anspruch zu Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz

Festzuhalten ist, dass Arbeitnehmer bei Rückkehr aus der Elternzeit keinen Anspruch darauf haben, ihre alte Stelle wiederzuerlangen.

Dem Arbeitnehmer steht, nach Beendigung der Elternzeit, le0idglich ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu.

Grund hierfür ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieser darf einen Arbeitnehmer auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen er die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann.

In vielen Arbeitsverträgen dürfte sich eine sog. Versetzungsklauseln bzw. ein sog. Versetzungsvorbehalt finden. Hierin werden die Voraussetzungen vertraglich näher bestimmt, unter denen der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitgeber eine andere Arbeitsleistung oder einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

Inhaltlich unterscheiden sich die Regelungen ein wenig voneinander: Versetzungsvorbehalte konkretisieren das arbeitgeberseitige Direktionsrecht „nur“. „Echte“ Versetzungsklauseln erweitern das arbeitgeberseitige Direktionsrecht.

 

Muss der Arbeitnehmer auf der angebotenen Stelle arbeiten?

Arbeitnehmer müssen die ihnen angebotene Stell nicht annehmen. Trotz vorgenannter Möglichkeiten darf der Arbeitgeber nicht einfach machen, wonach ihm gerade ist. Vielmehr liegen hierin auch Chancen für Arbeitnehmer, die ein guter Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nutzen weiß:

Übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, unterliegt dieses einer sog. Ausübungskontrolle – es muss genau geschaut werden, ob die persönlichen Belange des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers nicht überwiegen.

Versetzungsklauseln bzw. Versetzungsvorbehalte müssen klar und verständlich sein; Arbeitnehmer müssen anhand der Formulierung erkennen können, „was auf sie zukommt“. In der Praxis werden die Regelungen diesen Anforderungen häufig nicht gerecht und lassen Raum für Interpretationen – Raum, den ein Fachanwalt argumentativ nutzen kann.

Bleiben inhaltliche Zweifel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers und es gilt die Auslegungsvariante, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist.

 

Anstatt der drohenden Kündigung einen Aufhebungsvertrag schließen?

Droht dem zurückkehrenden Arbeitnehmer die Kündigung, kann ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit eine Lösung sein.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Elternzeit auf eine Weise einsetzen, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, bedarf es einer sog. Änderungskündigung. Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Elternzeit gar nicht mehr beschäftigen, muss er ihm kündigen.

Da der besondere Kündigungsschutz nach der Elternzeit wegfällt, kann es einen Arbeitnehmer mit der Kündigung recht schnell treffen: Die Kündigung darf ihm bereits einen Tag nach Rückkehr ins Arbeitsverhältnis übergeben werden!

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unproblematisch während der Elternzeit möglich. Der Sonderkündigungsschutz steht einer solchen einvernehmlichen Regelung nicht entgegen. Er ist vielmehr eine gute Verhandlungsbasis, um die Aufhebung im Sinne des Arbeitnehmers zu gestalten.

Eine wichtiger Aspekt muss bedacht werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.

Ziehen Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu, wenn Sie über eine Aufhebungsvereinbarung nachdenken.

Viele weiterführende Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/aufhebungsvertrag/

Haben Sie Fragen zur Elternzeit oder zum Aufhebungsvertrag?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

 

Foto(s): Croset

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