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Schadensersatzpflicht einer WEG?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Entsteht einem Wohnungseigentümer ein Schaden, weil andere das Hausgeld nicht oder verspätet gezahlt haben, müssen diese – nicht jedoch die WEG – Schadensersatz leisten.

Aufgrund eines Wirtschaftsplans zahlen Wohnungseigentümer monatlich einen Vorschuss in gleichbleibender Höhe an den Verwalter, sog. Hausgeld. Damit wird etwa das Heizöl bezahlt. Die Pflicht, das Hausgeld zu bezahlen, findet sich in § 16 II, III WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die Pflicht, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Heizungsausfall: Mieterin zieht aus

Eine Mieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos, weil sowohl die Heizung als auch die Warmwasserversorgung im März und April häufig ausgefallen war. Der Vermieter verlangte daraufhin von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Schadensersatz für entgangene Mieteinnahmen. Schließlich haben einige Wohnungseigentümer das Hausgeld nicht oder nur unregelmäßig bezahlt, weshalb kein Heizöl gekauft wurde. Die Heizung und die Warmwasserversorgung sind daher allein wegen des leeren Öltanks ausgefallen. Aus diesem Grund ist die WEG daran schuld, dass seine Wohnung einige Monate leer stand und er keine Mieteinnahmen hatte.

WEG nicht schadensersatzpflichtig

Das Landgericht (LG) Saarbrücken verneinte einen Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die WEG. Ein solcher Ersatzanspruch besteht dann nur gegen den Wohnungseigentümer, der das Hausgeld nicht bezahlt und damit seiner Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht nachgekommen ist. Keinesfalls kann aber die gesamte WEG zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet werden.

Wichtig: Die WEG wäre nur dann schadensersatzpflichtig gewesen, wenn sie trotz ausreichend finanzieller Mittel z. B. kein Heizöl gekauft hätte.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 07.09.2012, Az.: 5 S 23/11)

(VOI)

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