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Schadensersatzpflicht eines lärmenden Mieters

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer in einem Haus mit vielen Wohnparteien lebt, kennt die Situation, in der ein Mieter mit lauter Musik, Geschrei oder anderen Mitteln nicht seinen Mitmietern nur den Schlaf, sondern auch die Nerven raubt. Wenn selbst das nette Bitten um Ruhe zu keiner Verhaltensänderung beim Störenfried führt, ist guter Rat teuer. Häufig bleibt nur noch die Möglichkeit der Mietminderung. Das Amtsgericht (AG) Bremen hat hierzu entschieden, dass der Vermieter den ihm durch diese Mietminderung entstandenen Schaden vom lärmenden Mieter ersetzt verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Fall minderten Anwohner eines Hauses ihre Miete, weil ein Nachbar im selben Haus regelmäßig unter anderem laute Musik hörte, herumschrie und laut die Türen knallte. Nach dessen Auszug verlangte der Vermieter vom Störenfried gerichtlich entgangenen Gewinn, der ihm durch die geminderte Miete entstanden war.

Das AG gab dem Vermieter Recht. Der Mieter habe mit seinem Verhalten vor allem gegen seine vertragliche Nebenpflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, verstoßen, was die Nachbarn zur Mietminderung berechtigt habe. Denn die Wohnung solle vornehmlich der Erholung und dem Schlafen dienen, was bei derartigen Belästigungen - mit denen die Mieter jederzeit rechnen mussten - nicht gewährleistet sei. Im Übrigen unterliege die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 BGB, da sie nicht den Zustand der Mietsache betrafen, sondern aufgrund des Fehlverhaltens des Mieters entstanden seien.

(AG Bremen, Urteil v. 09.03.2011, Az.: 17 C 105/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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